A. Einführung
Rz. 1
"Die häufigsten Abrechnungsfragen" ist natürlich etwas hoch gegriffen, da sie sich statistisch nicht erfassen lassen. Darüber hinaus ist – man kennt es aus dem Anwaltsalltag – kein Fall wie der andere, auch wenn es zunächst danach aussieht. In der Regel kommt es für die Antwort auf eine Frage auf die Details an, sodass der scheinbar gleiche Fall eine ganz andere Lösung haben kann. Ist man allerdings regelmäßig mit Fragen anderer zur Abrechnung der anwaltlichen Vergütung konfrontiert, bleiben einige davon im Gedächtnis hängen und man hat das Gefühl, dass die Kernprobleme regelmäßig wiederkehren.
Rz. 2
Mit dieser Fallsammlung soll daher ein kleiner Einblick in einige immer wiederkehrende Problemstellungen gegeben werden, sodass sich manch einer sicher wiederfinden wird. Viele Fragen beinhalten meist mehrere Problemkreise, wobei der Schwerpunkt oft derselbe ist. Zusammen mit dem Allgemeinen Teil, der bereits eine Vielzahl von Antworten auf Fragen enthält, die hier nicht wiederholt werden sollen, lassen sich so sicher viele Fettnäpfchen vermeiden. Aber Vorsicht, denn auch hier gilt wie so oft: Es kommt darauf an!
B. Angelegenheit
I. Vertretung mehrerer Unfallgeschädigter
1. Frage
Rz. 3
In einer Unfallsache wurden der Halter des Fahrzeugs wegen der Geltendmachung von Schadensersatz aufgrund der Beschädigung des Fahrzeugs und der Fahrer wegen der Geltendmachung von Schmerzensgeld vertreten. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers weigert sich, 2 Geschäftsgebühren zu erstatten, da es sich nur um eine Angelegenheit handele. – Hat die Versicherung zu Recht gekürzt oder können zwei Angelegenheiten abgerechnet werden?
2. Antwort
Rz. 4
Die Vertretung mehrerer Unfallgeschädigter ist bereits aus berufsrechtlicher Sicht wegen einer möglichen Interessenkollision nicht unproblematisch. Das LG Saarbrücken hat hierzu deutlich gemacht, dass ein Rechtsanwalt entgegen § 43a Abs. 4 BRAO widerstreitende Interessen vertrete, wenn er mehrere Geschädigte eines Verkehrsunfalls vertritt, von denen einer dem anderen zugleich als Schädiger neben dem in Anspruch genommenen Schädiger gesamtschuldnerisch haften kann.
Ist jedoch keine Interessenkollision gegeben, ist auch in Verkehrsunfallsachen nach der Definition des BGH von einer Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG auszugehen, wenn der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sich die Tätigkeit im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen oder Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit ein innerer Zusammenhang besteht. Der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit steht dabei nicht entgegen, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Mandanten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Dabei kann auch bei Vertretung mehrerer Auftraggeber nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit gegeben sein.
Es kommt demnach zunächst grundlegend auf den Auftrag an, wobei der Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, auf die kostengünstigere Möglichkeit eines gemeinsamen Auftrags hinzuweisen. Bei zeitlich nacheinander erteilten Aufträgen ist zu klären, ob es sich um einen neuen Auftrag oder eine Auftragserweiterung handelt.
Winkler weist daher darauf hin, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handele, wenn eine gemeinsame Beauftragung des unfallgeschädigten Kraftfahrers und dessen Beifahrer zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorliegt und der Anwalt diese Ansprüche auch einheitlich geltend macht. Zwei Angelegenheiten lägen hingegen vor, wenn er getrennt beauftragt werde und die Ansprüche dann getrennt geltend mache.
Ein innerer Sachzusammenhang wird von N. Schneider auch dann bejaht, wenn mehrere Geschädigte aus einem Verkehrsunfall gemeinsam den Anwalt beauftragen, ihre Ansprüche geltend zu machen, und zwar gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer, obwohl sowohl auf Seiten des Auftraggebers als auch auf Seiten des Gegners mehrere Personen beteiligt sind und der Tätigkeit mehrere Gegenstände zugrunde liegen, da diese doch aus demselben Lebenssachverhalt resultieren. Mehrere Angelegenheiten wären hingegen gegeben, wenn jeder der Geschädigten dem Anwalt einen eigenen Auftrag erteilt.
Liegen aufgrund getrennter Aufträge verschiedene Angelegenheiten vor, ist jedoch zu prüfen, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten auch von Dritten zu erstatten sind.
Das AG Mühlheim hat hinsichtlich der Schadenregulierung für mehrere Geschädigte das Vorliegen mehrerer Angelegenheiten und die Erstattungspflicht durch die Haftpflicht bejaht, da die vertretenen Anspruchssteller nicht derart eng miteinander verbunden gewesen und ihre Ansprüche nicht derartig gleichartig gewesen seien, dass es sich um eine Angelegenheit gehandelt hätte. Die Geschädigten seien daher nicht verpflichtet gewesen, den Anwalt gemeinsam zu beauftragen, sodass der Anwalt seine Gebühren jeweils gesondert aus den Werten der einzelnen Schadensersatzansprüche abrechnen könne.
Auch das AG Hannover hat die Erstattungspflicht der Haftpflichtversicherung für verschi...