Dr. iur. Sebastian Müller
Rz. 78
Seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes am 1.7.1995 bietet sich den freien Berufen und insbesondere auch der Anwaltschaft zur Organisation der gemeinsamen Berufsausübung die Partnerschaftsgesellschaft an. Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft. Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft muss ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG) ausgearbeitet und die Gesellschaft zum Partnerschaftsregister (§ 4 PartGG) angemeldet werden. Die Partnerschaft ähnelt in ihren Grundstrukturen der OHG, welche für die freien Berufe bekanntlich keine zulässige Gesellschaftsform darstellt, da kein Handelsgewerbe ausgeübt wird.
Rz. 79
Der Mandant beauftragt im Zweifel die gesamte Partnerschaft, die für Verbindlichkeiten der Partnerschaft mit dem Partnerschaftsvermögen haftet. Diese Haftung kann durch schriftliche Vereinbarung oder vorformulierte Vertragsbedingungen nach § 52 BRAO der Höhe nach beschränkt werden.
Rz. 80
Neben der Partnerschaft haftet nach § 8 Abs. 2 PartGG der mit der Auftragsbearbeitung betraute (Schein-)Partner akzessorisch als Gesamtschuldner. Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG führen indes nur Bearbeitungsbeiträge von übergeordneter Bedeutung zu der Haftungskonzentration des sachbearbeitenden Partners. Die Abgrenzung übergeordneter von untergeordneten Beiträgen kann mitunter erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Eine Haftungsbeschränkung auf sachbearbeitende Mitglieder einer Sozietät gemäß § 52 BRAO ist bei Partnerschaftsgesellschaften obsolet, da die Haftungskonzentration gemäß § 8 Abs. 2 PartGG der Partnerschaftsgesellschaft gerade immanent ist.
Rz. 81
Allerdings wurde das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft zunehmend als ebenso unbefriedigend empfunden, wie die dadurch verursachte "Flucht" in die britische Limited Liability Partnership (LLP), bei der die persönliche Haftung des Partners für Verbindlichkeiten der LLP ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber durch das am 19.7.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für die Angehörigen der freien Berufe geschaffen.
Voraussetzung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist das Unterhalten einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung, deren Mindestversicherungssumme gemäß § 51a Abs. 2 BRAO bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten 2,5 Millionen EUR betragen muss. Außerdem muss der Name der Partnerschaft den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haftet gemäß § 8 Abs. 4 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Fehler aus beruflicher Tätigkeit entfällt.