Dr. iur. Sebastian Müller
1. Sozietät
Rz. 75
Der 2. Zivilsenat des BGH hat mit seiner Grundsatzentscheidung vom 29.1.2001 die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft anerkannt. Was die Haftungsfrage anbelangt, war man in Literatur und Rechtsprechung zunächst geteilter Meinung: Zum Teil wurde angenommen, dass die für die BGB-Gesellschaft geltenden Regelungen der akzessorischen Haftung der Gesellschafter auf die Rechtsanwaltssozietät zumindest nicht ohne weiteres übertragbar seien. Zwischenzeitlich ist allgemein anerkannt, dass es eine Sonderstellung der Anwaltssozietät nicht gibt, die Sozien stattdessen wie sonstige BGB-Gesellschafter auch gemäß §§ 128, 129 HGB analog persönlich, akzessorisch als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften.
Rz. 76
Die Rechtsanwaltssozietät ist also wie eine "gewöhnliche" BGB-Gesellschaft zu behandeln und somit keine geeignete Organisationsform zur Beschränkung der Haftung gegenüber Gläubigern der Gesellschaft. Zu beachten ist, dass neben den Mitgliedern der Sozietät grundsätzlich auch alle auf dem Briefkopf der Sozietät aufgeführten Rechtsanwälte als sogenannte Scheingesellschafter haften.
Rz. 77
Rechtsanwälten, die in Bürogemeinschaft mit anderen Rechtsanwälten tätig sind und ihre berufliche Zusammenarbeit nach außen z.B. unter Verwendung eines gemeinsamen Briefbogens (§ 8 BORA) kundtun (§ 10 BORA), müssen daher besonders darauf achten, hierdurch nicht in eine gesamtschuldnerische Haftung kraft Rechtsscheins hineinzugeraten.
2. Partnerschaftsgesellschaft
Rz. 78
Seit Inkrafttreten des Partnerschaftsgesetzes am 1.7.1995 bietet sich den freien Berufen und insbesondere auch der Anwaltschaft zur Organisation der gemeinsamen Berufsausübung die Partnerschaftsgesellschaft an. Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft. Für die Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft muss ein schriftlicher Partnerschaftsvertrag (§ 3 PartGG) ausgearbeitet und die Gesellschaft zum Partnerschaftsregister (§ 4 PartGG) angemeldet werden. Die Partnerschaft ähnelt in ihren Grundstrukturen der OHG, welche für die freien Berufe bekanntlich keine zulässige Gesellschaftsform darstellt, da kein Handelsgewerbe ausgeübt wird.
Rz. 79
Der Mandant beauftragt im Zweifel die gesamte Partnerschaft, die für Verbindlichkeiten der Partnerschaft mit dem Partnerschaftsvermögen haftet. Diese Haftung kann durch schriftliche Vereinbarung oder vorformulierte Vertragsbedingungen nach § 52 BRAO der Höhe nach beschränkt werden.
Rz. 80
Neben der Partnerschaft haftet nach § 8 Abs. 2 PartGG der mit der Auftragsbearbeitung betraute (Schein-)Partner akzessorisch als Gesamtschuldner. Gemäß § 8 Abs. 2 PartGG führen indes nur Bearbeitungsbeiträge von übergeordneter Bedeutung zu der Haftungskonzentration des sachbearbeitenden Partners. Die Abgrenzung übergeordneter von untergeordneten Beiträgen kann mitunter erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Eine Haftungsbeschränkung auf sachbearbeitende Mitglieder einer Sozietät gemäß § 52 BRAO ist bei Partnerschaftsgesellschaften obsolet, da die Haftungskonzentration gemäß § 8 Abs. 2 PartGG der Partnerschaftsgesellschaft gerade immanent ist.
Rz. 81
Allerdings wurde das Haftungskonzept der Partnerschaftsgesellschaft zunehmend als ebenso unbefriedigend empfunden, wie die dadurch verursachte "Flucht" in die britische Limited Liability Partnership (LLP), bei der die persönliche Haftung des Partners für Verbindlichkeiten der LLP ausgeschlossen ist. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber durch das am 19.7.2013 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Haftung für die Angehörigen der freien Berufe geschaffen.
Voraussetzung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ist das Unterhalten einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung, deren Mindestversicherungssumme gemäß § 51a Abs. 2 BRAO bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten 2,5 Millionen EUR betragen muss. Außerdem muss der Name der Partnerschaft den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder die Abkürzung "mbB" oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, haftet gemäß § 8 Abs. 4 PartGG nur das Gesellschaftsvermögen für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung. Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Fehler aus beruflicher Tätigkeit entfällt.
3. Rechtsanwalts-GmbH
Rz. 82
Die berufsrechtliche Zulässigkeit der Gründung einer Rechtsanwalts-GmbH war zunächst umstritten, ist mittlerweile aber in §§ 59c ff. BRAO ausdrücklich normiert. Sie entsteht durch Gründung (§ 2 GmbHG) und Eintragung ins Handelsregister (§ 7 Abs. 1 GmbHG). Der G...