Dr. iur. Sebastian Müller
1. Erreichen des Vertragszwecks
Rz. 30
Das Ende des Mandatsverhältnisses hat Auswirkungen sowohl haftungs- als auch verjährungsrechtlicher Natur: Die vertraglich übernommenen Pflichten erlöschen und die Verjährung des anwaltlichen Anspruchs auf Vergütung beginnt mit Schluss des Jahres zu laufen.
Rz. 31
Beendet wird das Mandatsverhältnis in der Regel mit Auftragserledigung. Zu welchem Zeitpunkt genau der Auftrag als erledigt gilt, ist jedoch nicht in allen Fällen klar und eindeutig definiert. Nur wenn dem Anwaltsvertrag ein werkvertragsähnliches Verhältnis zugrunde liegt oder die Erteilung einer Rechtsauskunft verlangt wird, erlischt das Vertragsverhältnis unzweifelhaft mit Abnahme des Werks oder Auskunftserteilung. In allen anderen Fällen bestimmen der konkrete Umfang und die vom Anwalt zu erfüllenden Pflichten das Erreichen des Vertragszwecks.
Rz. 32
Nimmt der Anwalt die Prozessvertretung des Mandanten wahr, endet das Mandat mit der Erfüllung der anwaltlichen Pflichten, die sich an die abschließende Entscheidung der Instanz, in der sich das Verfahren befindet, anschließen. Sofern auch die Vertretung in der nächsten Instanz vom vorinstanzlichen Prozessvertreter übernommen wird, dauert das ursprüngliche Mandatsverhältnis fort. Wird mit der Durchführung des Rechtmittels hingegen ein anderer Rechtsanwalt beauftragt, endet das Mandatsverhältnis erst mit der verbindlichen Auftragsannahme des Rechtsmittelanwalts.
2. Sonstige Beendigung
a) Kündigung
Rz. 33
Der Anwaltsvertrag kann grundsätzlich von jeder Vertragspartei jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Nachdem der beauftragte Rechtsanwalt Dienste höherer Art zu leisten hat, kommt insofern § 627 BGB zur Anwendung.
Rz. 34
Bei einer Kündigung des Mandatsverhältnisses durch den Auftraggeber aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Rechtsanwalts hat der Rechtsanwalt den aus der Beendigung des Vertragsverhältnisses resultierenden Schaden zu ersetzen, § 628 Abs. 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch erfasst alle Mehraufwendungen des Mandanten; sein Umfang beläuft sich auf das volle Erfüllungsinteresse.
Rz. 35
Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, so ist hierfür grundsätzlich kein wichtiger Grund erforderlich, es sei denn, die Kündigung wird "zur Unzeit" ausgesprochen, § 627 Abs. 2 BGB. Dann allerdings stellt bereits das Entfallen des für die Führung des Mandats erforderlichen Vertrauensverhältnisses einen wichtigen Grund in diesem Sinne dar.
Rz. 36
Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts richtet sich im Falle der Mandatskündigung nach § 628 BGB. Für zu diesem Zeitpunkt bereits entstandene Gebühren gilt § 15 Abs. 4 RVG: Eine vorzeitige Erledigung der Angelegenheit ist auf sie ohne Einfluss. Der Anwalt erhält eine Teilvergütung entsprechend der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistung. Kündigt jedoch der Rechtsanwalt das Mandat, ohne dass ihm der Mandant hierfür Veranlassung gegeben hat, hat der Rechtsanwalt nur insoweit Anspruch auf Vergütung, als nicht ein neuer Prozessbevollmächtigter mandatiert werden muss.
b) Insolvenz
Rz. 37
Wird gegen den Auftraggeber das Insolvenzverfahren eröffnet, erlischt das mit dem beauftragten Rechtsanwalt bestehende Vertragsverhältnis, §§ 115, 116 InsO; ein laufendes gerichtliches Verfahren wird gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Zur Durchführung unaufschiebbarer Maßnahmen bleibt der Rechtsanwalt jedoch nach § 115 Abs. 2 InsO verpflichtet.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts zieht hingegen nicht zwingend die Beendigung des Anwaltsvertrags nach sich. Erst nach rechts- und bestandskräftiger Entscheidung verliert der Rechtsanwalt nach Rücknahme (§ 14 Abs. 1 i.V.m. § 7 Nr. 9 BRAO) oder Widerruf (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) der Anwaltszulassung seine Prozessvollmacht.
c) Tod
Rz. 38
Stirbt der Auftraggeber, erlischt der Anwaltsvertrag gemäß §§ 675 Abs. 1, 672 BGB im Zweifel nicht. Auf das Bestehen der Prozessvollmacht (§ 86 ZPO) wie auf ein laufendes gerichtliches Verfahren (§§ 246, 239 ZPO) hat der Tod des Mandanten ebenfalls keinen Einfluss. Stirbt hingegen der beauftragte Rechtsanwalt, so gilt der Anwaltsvertrag im Zweifel als erloschen, §§ 675, 673 S. 1 BGB. Etwaige laufende Verfahren werden unterbrochen, § 244 ZPO.