Eine in der Praxis immer wieder anzutreffende Berechnung innerhalb der Klageschrift gegenüber dem Beklagten genügt nicht zur schlüssigen Darlegung eines erstattungsfähigen (Verzugs-)Schadens, denn die Rechtsanwaltsgebühren als erstattungsfähiger Schaden sind dem Kläger erst entstanden, wenn der Mandant einem einforderbaren Zahlungsanspruch seines Rechtsanwalts ausgesetzt. Dies setzt voraus, dass dem Mandanten eine ordnungsgemäße anwaltliche Vergütungsberechnung gemäß § 10 RVG mitgeteilt worden ist. Ohne diese Berechnung ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, Gebühren an seinen Rechtsanwalt zu zahlen. Zwar hängen weder die Entstehung des Vergütungsanspruchs noch seine Fälligkeit von der Berechnung der Vergütung gemäß § 10 RVG ab; diese ist jedoch Voraussetzung dafür, dass der Rechtsanwalt die Vergütung einfordern kann.
Bei der Inanspruchnahme des Anspruchsgegners sind grundsätzlich auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Gläubigers vom Schuldner zu erstatten, wenn ein Schadenersatzanspruch, z.B. aus Vertrag, unerlaubter Handlung, wegen Verletzung von Neben- und Schutzpflichten oder Gefährdungshaftung, geltend gemacht wird oder anwaltliche Hilfe zur Durchsetzung von Ansprüchen erforderlich ist, so, wenn der Gegner sich dem Grunde oder der Höhe nach weigert zu zahlen (dann besteht eine Erstattungspflicht zumeist auf Grundlage einer Geschäftsführung ohne Auftrag).
Ein direkter Zahlungsanspruch, gerichtet auf Kostenerstattung, konnte nach alter Rechtslage nur tituliert werden, wenn der Gläubiger seinen eigenen Rechtsanwalt bereits bezahlt hatte und damit einen Schadenseintritt beweisen konnte. Soweit der Mandant die Anwaltsgebühren noch nicht entrichtet hatte, konnte er mangels eingetretenen Vermögensschadens nur einen Freistellungsanspruch geltend machen. Wie bei einem Befreiungsanspruch i.S.d. § 257 BGB konnte auch bei einem "unmittelbaren" bzw. "primären" Freistellungsanspruch weder der Freistellungsgläubiger Zahlung an sich selbst verlangen noch der Freistellungsschuldner durch Zahlung an den Freistellungsgläubiger erfüllen.
Der BGH hat der Verweisung auf einen Freistellungsanspruch grundsätzlich eine Absage erteilt.
Wenn ein Gläubiger einen Erstattungsanspruch wegen der außergerichtlichen Anwaltskosten hat und der Beklagte sich im Prozess weiterhin gegen den Anspruch wehrt, verweigert dieser die Anspruchserfüllung durch sein Verhalten im Prozess gem. § 281 Abs. 2 BGB ernsthaft und endgültig, wobei es hierfür genügt, dass er die eigene Haftung bereits dem Grund nach negiert. Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch infolge der Zahlungsverweigerung automatisch in einen direkten Zahlungsanspruch um, §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB. Außerdem ermöglicht § 250 S. 2 BGB dem Gläubiger eines Befreiungsanspruchs, Geldersatz zu verlangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzt – die Verwendung des Geldes zur Befriedigung des Drittgläubigers ist dann Sache des Freistellungsgläubigers.
Auf eine Differenzierung zwischen einem Freistellungs- bzw. einem Zahlungsanspruch kommt es demgemäß nicht...