Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 11
Auskünfte am Telefon bergen die Gefahr, fehlerträchtig zu sein, auf einer unrichtig verstandenen Informationsgrundlage zu erfolgen oder missverstanden zu werden. Ohne Sichtung von Unterlagen und genauer Kenntnis des Sachverhaltes – überdies mangels ausreichender Zeit für eine fundierte Prüfung der Sach- und Rechtslage – ist es problematisch, eine Rechtsauskunft zu erteilen. Ferner könnte im Nachhinein zwischen dem Rechtsanwalt und dem Rechtsuchenden Streit darüber entstehen, welche Tatsachen und Informationen mitgeteilt worden sind und welcher Rechtsrat gegeben wurde. Auch wenn vielfach auf anwaltlichen Briefköpfen zu lesen ist, dass für telefonische Auskünfte nicht gehaftet wird, ist dies keine geeignete Methode, um sich von einer etwaigen Haftung freizuzeichnen. Abgesehen davon, dass der Anrufer von einer derartigen Freizeichnung keine Kenntnis hat, ist auch höchstrichterlich entschieden, dass es für die Frage des Zustandekommens eines Rechtsanwaltsvertrages auf den Rechtsbindungswillen der Parteien ankommt.
Rz. 12
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger der Auskunft und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist.
Rz. 13
Praxistipp
Zu erwägen ist daher, telefonische Auskünfte grundsätzlich restriktiv zu handhaben. Besser ist, einen Besprechungstermin zu vereinbaren, Unterlagen einzusehen und dann einen gesicherten Rechtsrat zu erteilen.