Dr. iur. Kerstin Diercks-Harms, Dr. iur. Rüdiger Brodhun
Rz. 96
Der ideale Mandant hält sich an den vereinbarten Termin, überlässt die relevanten Unterlagen in geordneter Reihenfolge (einschließlich etwaiger Postzustellungsurkunden), informiert den Rechtsanwalt über die maßgebenden Tatsachen und hält sich mit der Präsentation seiner eigenen Rechtsauffassung zurück. Auf Nachfragen zum Sachverhalt antwortet er konzentriert und in der gebotenen Kürze. Maßgebende Beweismittel kann er benennen. Er ist zuverlässig, insbesondere gut erreichbar und beanstandet die Gebührenabrechnungen nicht. Derartige Glücksfälle sind in der anwaltlichen Praxis eher selten.
Rz. 97
Fast jeder Mandant dürfte wohl zum ersten Besprechungstermin (dies gilt besonders für Familiensachen) nicht in seiner gewöhnlichen Tagesform erscheinen, denn ein Gespräch beim Rechtsanwalt stresst normalerweise, insbesondere bei emotionaler Betroffenheit. Um den Mandanten überhaupt in die Lage zu versetzen, die für den Sachverhalt wesentlichen Informationen mitzuteilen, sollte ihm das Gefühl vermittelt werden, dass er juristisch gut aufgehoben ist und verstanden wird und dies nicht nur in der Angelegenheit selbst. Empathie ist also durchaus angebracht.
Auch im Gespräch mit dem Mandanten können ggf. verschiedene Mediationswerkzeuge angewendet werden. Dazu gehört ggf. die Frage, warum die erhobene Forderung besonders wichtig ist und was damit erreicht werden soll. Das hypothetische Interesse/langfristige Ziel der Gegenseite sollte eruiert werden. Bei einem Interessenabgleich der widerstreitenden Parteien ergibt sich möglicherweise schon ein Lösungsansatz für den Fall. Eine Strukturierung der Problemstellung (durch Visualisierung), die Aneignung einer bestimmten Fragetechnik (Verdeutlichung eines Interesses an den Antworten des Mandanten), aktives Zuhören sowie Darlegungen gegenüber dem Mandanten mit einer einhergehenden Reduktion komplexer Zusammenhänge können im Mandantengespräch behilflich sein.
Rz. 98
Bisweilen hat man es aber auch mit Auftraggebern zu tun, die extrem schwierig sind. So mancher scheinbar leutselige und dem Rechtsanwalt gegenüber lammfromm und unterwürfig auftretende Rechtssuchende ist vorher schon unangenehm aufgefallen, indem er sich Mitarbeitern gegenüber anmaßend und respektlos verhalten hat. Oder er erscheint überhaupt erst zum zweiten oder dritten für ihn reservierten Besprechungstermin, hat unvollständige Unterlagen in einem Schuhkarton gesammelt und präsentiert seine vorgefertigte Rechtsauffassung anstatt Fakten. Ärgerlich ist auch, wenn der Mandant in derselben Sache in kurzer zeitlicher Abfolge mehrere Termine hintereinander verlangt oder dem Rechtsanwalt mit Belanglosigkeiten auf die Nerven fällt, wenn er z.B. seine neue Adresse höchstpersönlich mitteilen oder ihn wegen einer Aktenauskunft sprechen will, obwohl dies ohne Weiteres Mitarbeiter erledigen könnten. Oftmals wird nicht um der Sache willen gestritten, sondern um "das Prinzip" oder – noch gravierender – der Mandant hat Vorstellungen, die rechtlich nicht durchsetzbar sind. Besonders ärgerlich ist, wenn der Mandant bei Rechtshängigkeit seiner Angelegenheit eigene Schriftsätze – an der Anwaltskanzlei vorbei – bei Gericht einreicht, weil er meint, der Rechtsanwalt habe den Sachverhalt bisher nicht gut genug aufgearbeitet bzw. vorgetragen. Anmaßendes Verhalten, grundlose schwere Beanstandungen bis hin zu Beleidigungen sind ebenfalls inakzeptabel.
Rz. 99
Aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus und in der Hoffnung, einen problematischen Klienten in den Griff zu bekommen, werden auch schwierige Auftraggeber zumeist nicht abgewiesen. Sollte sich jedoch bereits von vornherein abzeichnen, dass eine Mandatsannahme zu einer nicht überschaubaren, eher grenzwertigen Bearbeitung der Angelegenheit führen würde, sollte sorgfältig abgewogen werden, ob nicht doch auf den Abschluss eines Rechtsanwaltsvertrages verzichtet werden kann, zumal bei einer definitiven Abneigung gegen den Mandanten eine glückliche Hand bei der Geschäftsbesorgung höchstwahrscheinlich fehlen wird.
Rz. 100
Stellt sich heraus, dass der Mandant mit falschem Tatsachenvortrag seinen Fall gewinnen will, muss das Mandat, soweit es bereits angenommen wurde, umgehend gekündigt werden, damit keine Beihilfe zum Betrug geleistet wird.
Rz. 101
Ansatzweise nörglerische und streitsüchtige Mandanten sollten effizient behandelt werden. Die Gesprächsführung sollte der Anwalt für sich beanspruchen. Wichtig ist, dem Mandanten keinen Ansatzpunkt für berechtigte Kritik zu geben, speziell also Zusagen in Bezug auf die Mandatsbearbeitung einzuhalten. Dies ist schon deshalb wichtig, um gegenüber dem Mandanten nicht in die Defensive zu geraten.
Rz. 102
Grundsätzlich dürften folgende Maßnahmen geeignet sein, auch einen schwierigen Mandanten zu seinem Vorteil auf den richtigen Weg zu bringen:
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Die Gesprächsführung sollte strukturiert und versachlicht sein. |
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Das zentrale Gesprächsthema bleibt Zentrum des Besprechungstermins. Ein Abdriften in Nebensächlichkeiten ist zu vermeiden. |
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Mit der "Technik des ... |