Rz. 70
Anfechtungsbefugt (vgl. § 245 AktG) ist nach § 111 Abs. 1 HGB jeder Gesellschafter,
▪ | der (selbst) oder |
▪ | dessen Rechtsvorgänger |
im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.
Beachte:
Keine Anfechtungsbefugnis hat ein nicht in Rechtsnachfolge der Gesellschaft beigetretener Gesellschafter in Bezug auf vor seinem Beitritt gefasste Beschlüsse,[147] bzw. ein Gesellschafter, der nach erfolgter Beschlussfassung seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen übertragen hat (vgl. Wortlaut des § 111 Abs. 1 HGB).[148]
Die Anfechtungsbefugnis als aus der Mitgliedschaft (d.h. der Gesellschafterstellung) folgendes materiell-rechtliches Verwaltungsrecht (Sachbefugnis) ist vom Feststellungsinteresse zu unterscheiden.[149]
Die Anfechtungsbefugnis eines jeden Gesellschafters – und zwar unabhängig von seiner individuellen Betroffenheit und dem Umfang seiner Beteiligung – als aus der Mitgliedschaft folgendes Verwaltungsrecht (zum Schutz der Gesellschaftsminderheit)[150] verschafft jedem Gesellschafter die "Möglichkeit, auf die Willensbildung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen".[151]
Im Falle einer Änderung im Gesellschafterbestand nach erfolgter Beschlussfassung gilt für die Anfechtungsbefugnis Folgendes:[152]
▪ | Bei Neueintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft geht die Anfechtungsbefugnis des Rechtsvorgängers auf den neu eintretenden Gesellschafter über. |
▪ | Einem Gesellschafter, der der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolge beitritt, fehlt hingegen die Anfechtungsbefugnis. |
Der Gesellschafter muss – anders als im Aktienrecht – dem Beschluss im Rahmen oder nach der Beschlussfassung nicht widersprochen haben, um anspruchsberechtigt zu sein. Er braucht noch nicht einmal zu der Abstimmung in der Gesellschafterversammlung erschienen sein.[153]
Dies liegt darin begründet, dass nach Ansicht des Gesetzgebers das Beschlussverfahren im Personenhandelsgesellschaftsrecht "nicht in gleicher Weise formalisiert zu werden wie im Aktienrecht".[154]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen