Rz. 192

Auf Antrag eines Gesellschafters kann gemäß § 139 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 133 Abs. 1 HGB alt "mit redaktioneller Anpassung an das Austrittsrecht aus wichtigem Grund nach § 132 Abs. 2 HGB"[324] – aus "wichtigem Grund" die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist.

Ein "wichtiger Grund" liegt nach § 139 Abs. 1 S. 2 HGB insbesondere vor, wenn

ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn
die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
 

Beachte:

Mit § 132 Abs. 2 bis 4 HGB (Kündigung der Mitgliedschaft) sind die Gesellschafter nicht mehr ausschließlich auf die Auflösungsklage nach § 139 HGB angewiesen. Letztere steht künftig dann zur Verfügung, "wenn dem Gesellschafter nicht durch einen Austritt geholfen werden kann" (was sich in einer entsprechenden Konkretisierung des "wichtigen Grundes" niederschlagen wird).[325]

[324] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 246.
[325] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 78.

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