Rz. 192
Auf Antrag eines Gesellschafters kann gemäß § 139 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 133 Abs. 1 HGB alt "mit redaktioneller Anpassung an das Austrittsrecht aus wichtigem Grund nach § 132 Abs. 2 HGB"[324] – aus "wichtigem Grund" die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist.
Ein "wichtiger Grund" liegt nach § 139 Abs. 1 S. 2 HGB insbesondere vor, wenn
▪ | ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn |
▪ | die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. |
Beachte:
Mit § 132 Abs. 2 bis 4 HGB (Kündigung der Mitgliedschaft) sind die Gesellschafter nicht mehr ausschließlich auf die Auflösungsklage nach § 139 HGB angewiesen. Letztere steht künftig dann zur Verfügung, "wenn dem Gesellschafter nicht durch einen Austritt geholfen werden kann" (was sich in einer entsprechenden Konkretisierung des "wichtigen Grundes" niederschlagen wird).[325]
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