Rz. 242

Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten Gesellschaft werden nach § 152 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 157 Abs. 2 HGB alt – einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben.

In Ermangelung einer Verständigung wird gemäß § 152 Abs. 1 S. 2 HGB der Gesellschafter oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.

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