Rz. 217
Beteiligte sind nach § 145 Abs. 2 HGB – wie sich dies vormals teilweise aus § 146 Abs. 2 S. 2 HGB alt ergab –
▪ | jeder Gesellschafter (§ 144 Abs. 1 HGB – Nr. 1), |
▪ | der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Abs. 2 HGB – Nr. 2), |
▪ | der gemeinsame Vertreter (§ 144 Abs. 3 HGB – Nr. 3) und |
▪ | der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Abs. 2 S. 2 HGB – Nr. 4). |
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