Rz. 227
Die Liquidatoren haben nach § 148 Abs. 2 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 149 S. 1 HGB alt –
▪ | die laufenden Geschäfte zu beendigen, |
▪ | die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und |
▪ | das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. |
Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren gemäß § 148 Abs. 2 S. 2 HGB auch neue Geschäfte eingehen.
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