Rz. 227

Die Liquidatoren haben nach § 148 Abs. 2 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 149 S. 1 HGB alt –

die laufenden Geschäfte zu beendigen,
die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und
das übrige Vermögen in Geld umzusetzen.

Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren gemäß § 148 Abs. 2 S. 2 HGB auch neue Geschäfte eingehen.

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