Rz. 43
Die Beschlüsse der Gesellschafter werden nach § 109 Abs. 1 HGB in (Gesellschafter-)Versammlungen gefasst, da "die Versammlung (…) im Regelfall durch die Möglichkeit zur Rede und direkten Widerrede im Kreis der Versammlungsteilnehmer eine optimale Willensbildung und Entscheidungsfindung bei gleichmäßiger Informationsversorgung [gewährleistet]".
Rz. 44
Versammlung setzt ein Zusammenkommen mehrerer Personen zu einem bestimmten Zweck, aber nicht notwendigerweise an einem bestimmten Ort, voraus – weshalb eine Beschlussfassung sowohl in einer Präsenzversammlung (auch ad hoc) als auch in einer virtuellen Versammlung (bspw. im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz) zulässig ist, nicht jedoch im Umlaufverfahren.
Die eigentliche Beschlussfassung ist zu unterscheiden von einer Beschlussfeststellung.
Rz. 45
Beschlussfeststellung ist die verbindliche Dokumentation eines gefassten Beschlusses durch einen Versammlungsleiter, die zwar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Beschlusses ist, aber in einem solchen Sinne konstitutive Wirkung entfaltet, "dass sie die Rechtsschutzmöglichkeiten in Gestalt der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage oder der Feststellungsklage vorgibt".
Da sich die Modalitäten einer Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter nach Ansicht des Gesetzgebers einer abstrakt-generellen Regelung entziehen, sollen sie (wie im Beschlussmängelrecht der GmbH) einer Klärung durch die Rechtsprechung vorbehalten bleiben.
Beachte:
Die Gesellschafter können auch eine vereinfachte Form der Beschlussfassung (bspw. zum Beispiel im Umlaufverfahren auf schriftlichem Wege) ausdrücklich vereinbaren – ohne dass der Gesetzgeber hierfür Vorgaben getroffen hat.