Rz. 224
Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht nach § 147 Abs. 2 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 148 Abs. 2 HGB alt – von Amts wegen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen