Rz. 157

Nehmen die anderen Gesellschafter einen Antrag nach § 131 Abs. 1 HGB nicht an, ist der Erbe nach § 131 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 139 Abs. 2 HGB alt – befugt, seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

 

Beachte:

§ 131 HGB findet auf ererbte Kommanditanteile keine Anwendung, da hier keine persönliche Haftung droht.[302]

[302] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 77.

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