Rz. 123

Der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Auszahlung des ihm zustehenden Gewinnanteils kann nach § 122 S. 2 HGB als Gegenrecht aber dann nicht geltend gemacht werden (i.S.e. Leistungs-[Auszahlungs-]verweigerungsrechts der Gesellschaft), soweit (Vorliegen gewichtiger Gründe, die eine Leistungsverweigerung rechtfertigen in Bezug auf die besondere Bedeutung des Gewinnauszahlungsanspruchs für den Gesellschafter)[278]

die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder
der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat.

Voraussetzung dieses Gegenrechts sind jedoch (wie bisher) "gewichtige Gründe".[279]

Bei einer noch offenen Einlageschuld bedarf es keiner Zurückbehaltung (bzw. einer Aufrechnung), da § 120 Abs. 2 HGB auch in Bezug auf noch ausstehende Einlageleistungen wirkt.[280]

 

Beachte:

"Übersteigende Gewinne können ausgezahlt werden",[281] wodurch der Gesellschafter veranlasst werden soll, seinen Beitragspflichten nachzukommen.

[278] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 240.
[279] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 240.
[280] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 74.
[281] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 240: "Daraus folgt selbsterklärend das Verbot einseitiger gewinnunabhängiger Entnahmen, weshalb es einer Regelung entsprechend … [§ 122 Abs. 2 HGB alt] nicht mehr bedarf".

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