Rz. 123
Der Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Auszahlung des ihm zustehenden Gewinnanteils kann nach § 122 S. 2 HGB als Gegenrecht aber dann nicht geltend gemacht werden (i.S.e. Leistungs-[Auszahlungs-]verweigerungsrechts der Gesellschaft), soweit (Vorliegen gewichtiger Gründe, die eine Leistungsverweigerung rechtfertigen in Bezug auf die besondere Bedeutung des Gewinnauszahlungsanspruchs für den Gesellschafter)[278]
▪ | die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht oder |
▪ | der Gesellschafter seinen vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet hat. |
Voraussetzung dieses Gegenrechts sind jedoch (wie bisher) "gewichtige Gründe".[279]
Bei einer noch offenen Einlageschuld bedarf es keiner Zurückbehaltung (bzw. einer Aufrechnung), da § 120 Abs. 2 HGB auch in Bezug auf noch ausstehende Einlageleistungen wirkt.[280]
Beachte:
"Übersteigende Gewinne können ausgezahlt werden",[281] wodurch der Gesellschafter veranlasst werden soll, seinen Beitragspflichten nachzukommen.
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