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Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet nach § 143 Abs. 1 S. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 145 Abs. 3 HGB alt – eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

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