Rz. 153

Im Gesellschaftsvertrag können nach der Klarstellung in § 130 Abs. 2 HGB weitere – und nicht etwa "andere"[300] – Ausscheidensgründe (Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters) vereinbart werden.

[300] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 243.

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