Rz. 228

Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift nach § 148 Abs. 3 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 153 HGB alt, aber bei deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts – der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen ("in Liquidation" bzw. "i.L."). Dadurch soll sichergestellt werden, "dass der Rechtsverkehr von der Tatsache der Auflösung der Gesellschaft erfährt".[339]

Dies gilt gemäß § 148 Abs. 3 S. 2 HGB entsprechend für die Pflicht nach § 125 HGB (Pflichtangaben).

[339] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 249.

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