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Der Wert des Gesellschaftsanteils ist nach der aus Gründen der Rechtsklarheit erfolgten ausdrücklichen Regelung des § 135 Abs. 3 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 105 Abs. 3 HGB alt i.V.m. § 738 Abs. 2 BGB alt –, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

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