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Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu handeln berechtigt sind, bedarf es nach § 116 Abs. 4 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 115 Abs. 2 HGB alt – für jedes Geschäft der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist (Notgeschäftsführungsbefugnis bei Gefahr im Verzug). Vgl. auch § 164 HGB (grundsätzlicher Ausschluss der Kommanditisten von der Geschäftsführung – außergewöhnliche Geschäfte bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung der Kommanditisten).

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