Rz. 111

Das Recht der anderen Gesellschafter, den betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird nach § 118 Abs. 4 HGB durch "diese Vorschriften" nicht berührt.

§ 118 Abs. 4 HGB übernimmt damit der Sache nach zwar § 114 Abs. 4 HGB alt – stellt jedoch klar, "dass gerade auch das Recht der Gesellschafter zur Ausschließung des den Wettbewerbsverstoß begehenden Gesellschafters durch die Vorschrift des § 118 HGB unberührt bleibt",[251] was zwar der schon früher geltenden Rechtslage entspricht,[252] aber gesetzlich klarzustellen war, "weil in erster Linie die Möglichkeit bestehen sollte, den pflichtwidrig handelnden Gesellschafter aus der Gesellschaft nach § 134 HGB auszuschließen (Ausschließungsrecht) und die anderen Gesellschafter nicht auf die Auflösung der Gesellschaft nach § 139 HGB zu verweisen"[253] (Vorrang der Ausschließung vor der Auflösung).[254]

[251] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 238.
[252] Vgl. MüKo-HGB/Langhein, § 113 Rn 12.
[253] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 238: "Hieran könnte man zukünftig zweifeln, weil die Ausschließung nicht mehr an die Voraussetzungen der Auflösung, sondern der Kündigung der Mitgliedschaft anknüpft".
[254] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 89.

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