Rz. 229
Die Liquidatoren haben nach § 148 Abs. 4 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 154 HGB alt, aber bei deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts – gegenüber den nach § 145 Abs. 2 HGB Beteiligten (s. vorstehende Rdn 217) zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a HGB) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a HGB) des Kaufmanns bleiben in Bezug auf die aufgelöste, aber noch nicht vollbeendigte OHG nach der auf das Kontinuitätsmodell zurückzuführenden Klarstellung des § 148 Abs. 4 S. 2 HGB unberührt.[340]
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