Rz. 167
§ 132 Abs. 4 HGB mit der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters entspricht inhaltlich § 725 Abs. 4 BGB (§ 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und S. 4 bis 5 BGB alt), der über § 105 Abs. 3 HGB auch auf das Personengesellschaftsrecht zur Anwendung gelangt.
Beachte:
§ 132 Abs. 4 HGB gilt über § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für die KG.[311] In der KG ist § 132 Abs. 4 HGB aber dann teleologisch zu reduzieren, "wenn beim Kommanditanteil des Minderjährigen die Haftsumme bereits vollständig aufgebracht und nicht zurückgewährt worden ist".[312]
Rz. 168
Die jetzt erfolgte ausdrückliche Regelung in § 132 Abs. 4 HGB erschien dem Gesetzgeber aber aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.[313]
Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 132 Abs. 4 S. 1 HGB auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist.
Das Kündigungsrecht besteht gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 HGB nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 BGB ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach § 132 Abs. 4 S. 3 HGB nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.
Beachte:
§ 132 Abs. 4 HGB gelangt über § 161 Abs. 2 HGB auch auf die KG entsprechend zur Anwendung, was jedoch hinsichtlich der Kündigung bei Erreichen der Volljährigkeit eine teleologische Reduktion von § 132 Abs. 4 HGB nicht ausschließt, "wenn der betreffende Gesellschafter eine Kommanditbeteiligung hält, bei der die Haftsumme vollständig aufgebracht und nicht zurückgewährt worden ist".[314]
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