Rz. 167

§ 132 Abs. 4 HGB mit der Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung des volljährig gewordenen Gesellschafters entspricht inhaltlich § 725 Abs. 4 BGB (§ 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 und S. 4 bis 5 BGB alt), der über § 105 Abs. 3 HGB auch auf das Personengesellschaftsrecht zur Anwendung gelangt.

 

Beachte:

§ 132 Abs. 4 HGB gilt über § 161 Abs. 2 HGB grundsätzlich auch für die KG.[311] In der KG ist § 132 Abs. 4 HGB aber dann teleologisch zu reduzieren, "wenn beim Kommanditanteil des Minderjährigen die Haftsumme bereits vollständig aufgebracht und nicht zurückgewährt worden ist".[312]

 

Rz. 168

Die jetzt erfolgte ausdrückliche Regelung in § 132 Abs. 4 HGB erschien dem Gesetzgeber aber aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.[313]

Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft nach § 132 Abs. 4 S. 1 HGB auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist.

Das Kündigungsrecht besteht gemäß § 132 Abs. 4 S. 2 HGB nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 BGB ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente.

Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach § 132 Abs. 4 S. 3 HGB nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste.

 

Beachte:

§ 132 Abs. 4 HGB gelangt über § 161 Abs. 2 HGB auch auf die KG entsprechend zur Anwendung, was jedoch hinsichtlich der Kündigung bei Erreichen der Volljährigkeit eine teleologische Reduktion von § 132 Abs. 4 HGB nicht ausschließt, "wenn der betreffende Gesellschafter eine Kommanditbeteiligung hält, bei der die Haftsumme vollständig aufgebracht und nicht zurückgewährt worden ist".[314]

[311] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.
[312] Schäfer/Schäfer, § 6 Rn 78.
[313] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244.
[314] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 244 unter Bezugnahme auf MüKo-HGB/K. Schmidt, § 132 Rn 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge