Rz. 85
Den Streitwert bestimmt das Gericht nach § 113 Abs. 5 HGB – in Anlehnung an § 247 Abs. 1 S. 1 AktG und abweichend von den allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach "billigem Ermessen" (d.h. pflichtgemäßem Ermessen), da das Urteil "infolge der erweiterten materiellen Rechtskraftwirkung nicht nur das Interesse des klagenden Gesellschafters, sondern auch die möglicherweise sehr viel bedeutenderen Interessen der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter berührt (vgl. § 113 Abs. 6 und § 114 HGB)".
Rz. 86
Das Interesse des klagenden Gesellschafters an der Vernichtung des Beschlusses hängt vom "wirtschaftlichen Erfolg ab, den er damit für sich erstrebt". Dem steht das Interesse der beklagten Gesellschaft an der Aufrechterhaltung des Beschlusses gegenüber – einschließlich dem Interesse der anderen Gesellschafter an der Verteidigung des Beschlusses (arg.: Sie werden vom rechtskräftigen Urteil gemäß § 113 Abs. 6 und § 114 HGB mit betroffen).
Rz. 87
Der Gesetzgeber hat für die Gewichtung der Interessen in ihrem Verhältnis zueinander bewusst keine inhaltlichen Vorgaben getroffen. Da nicht angenommen werden kann, dass die Interessen des Klägers und der Beklagten das gleiche Gewicht haben, kann nur – negativ – konstatiert werden, "dass kein Interesse generell das andere überwiegt", was im Einzelfall Kern der Ermessensausübung ist, wozu auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann, die allgemein bei gesellschaftsrechtlichen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen § 247 Abs. 1 S. 1 und 2 AktG entsprechend anwendet.