Rz. 135

Die Vertretungsbefugnis kann nach § 124 Abs. 5 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 127 HGB alt – einem Gesellschafter in entsprechender Anwendung von § 116 Abs. 5 HGB (Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis) ganz oder teilweise (durch Gestaltungsurteil) entzogen werden, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist.

Die Vertretungsbefugnis kann – im Unterschied zum Recht der GbR – auch weiterhin nur durch gerichtliche Entscheidung (und nicht durch einen Beschluss der anderen Gesellschafter) entzogen werden (Gestaltungsklageerfordernis).

Den Gesellschaftern bleibt es jedoch unbenommen, das Gestaltungsklageerfordernis durch eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag abzubedingen (und damit die Entziehung der Vertretungsbefugnis durch Gesellschafterbeschluss zu gestatten),[282] was "sich ungeachtet der Verweisung auf den für das Innenrechtsverhältnis geltenden § 116 Abs. 5 HGB und damit indirekt auch auf § 108 HGB nicht von selbst [versteht] und (…) deswegen gesetzlich klarzustellen [ist]".[283]

[282] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 241.
[283] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 241.

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