Rz. 214
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies nach der Auslegungsregel des § 144 Abs. 5 HGB – in sachlicher Übernahme von § 147 Hs. 1 HGB alt – im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
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