Rz. 231

Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind nach der Neuregelung § 148 Abs. 6 S. 1 HGB durch die Liquidatoren den Gesellschaftern die geleisteten Beiträge (ihrem Wert nach) zurückzuerstatten (was insoweit der früheren Rechtslage entspricht).[343]

Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist gemäß § 148 Abs. 6 S. 2 HGB der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben.

Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann nach § 148 Abs. 6 S. 3 HGB im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.

[343] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 250.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge