Rz. 232

Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird nach § 148 Abs. 7 HGB – in sachlicher Übernahme von § 155 Abs. 2 S. 1 und 2 HGB alt – unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt.

"Die Gesellschafter sollen bei der vorläufigen Verteilung nicht mehr erhalten, als sie bei der Schlussverteilung voraussichtlich zu beanspruchen haben", wodurch Rückzahlungspflichten der Empfänger vermieden werden sollen.[344]

Der Gesetzgeber begründet die Beibehaltung der Regelung damit, dass es wirtschaftlich unvernünftig sein kann, entbehrliches Geld bis zur Aufstellung der Schlussbilanz zurückzuhalten,[345] "zumal dann, wenn sich die Liquidation über einen längeren Zeitraum hinzieht".[346]

 

Beachte:

Eine Parallelregelung für die GbR besteht nicht, weil bei dieser die Liquidation kürzer dauern wird.[347]

Die Vorabausschüttung darf natürlich auch die Befriedigung der Gläubiger nicht vereiteln (Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge, vgl. § 148 Abs. 5 S. 2 HGB).

[344] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 250.
[345] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 250 unter Bezugnahme auf MüKo-HGB/K. Schmidt, § 11 Rn 4.
[346] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 250.
[347] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 250: "Das liegt daran, dass bei einer kaufmännischen Personengesellschaft häufig weniger Liquidationsmasse zu verteilen ist als bei einer nicht kaufmännischen Personengesellschaft, zumal dann, wenn sie kein Unternehmen betreibt".

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge