Rz. 30

Seit dem 1.8.2022 – an dem § 27 Abs. 2 WPO alt (Erfordernis einer Treuhandtätigkeit) entfallen ist – können gemäß der Neuregelung des § 27 WPO europäische Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder in einer nach dem Recht eines EU- bzw. EWR- Mitgliedstaates zulässigen Rechtsform nach Maßgabe der §§ 28 ff. WPO als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, womit für den Bereich der Wirtschaftsprüfung die berufsrechtliche Zulässigkeit der Handelsgesellschaft erklärt wird.[46]

 

Beachte:

Vom 1.8.2022 bis zum 31.12.2023 ist § 27 WPO lex specialis zu § 107 Abs. 1 S. 2 HGB.[47]

[46] RegE, BT-Drucks 19/27670, S. 323.
[47] Schäfer/Wertenbruch, § 10 Rn 22.

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