Rz. 150
Der neue vierte Titel (Ausscheiden eines Gesellschafters – §§ 130 bis 137 HGB) fasst die in den §§ 133 bis 144 HGB alt enthaltenen Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters (die vormals mit den Regelungen über die Auflösung der Gesellschaft in einem gemeinsamen Titel zusammengefasst waren) zusammen. Zugleich werden diese Regelungen von jenen über die Auflösung der Gesellschaft getrennt. Eigentlich hätte wegen der Angleichung von GbR und OHG der Verweis in § 105 Abs. 3 HGB genügt. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber – um etwaigen Auslegungsproblemen zu entgehen und das Normverständnis zu fördern – dazu entschieden, die §§ 130 bis 137 HGB (im Gleichlauf mit den §§ 723 bis 728b BGB) eigenständig zu gestalten, und auch verbleibende Unterschiede deutlicher aufzuzeigen.
I. Gründe für das Ausscheiden und Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 130 HGB)
Rz. 151
§ 130 HGB, der die Gründe für das Ausscheiden aus der Gesellschaft und den Zeitpunkt des Ausscheidens regelt (wohingegen § 130 HGB alt die Haftung des eintretenden Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut:
(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
1. |
Tod des Gesellschafters; |
2. |
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter; |
3. |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters; |
4. |
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters; |
5. |
gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage. |
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.
1. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters
Rz. 152
Die nachstehen Gründe führen nach § 130 Abs. 1 HGB – in weitgehend inhaltlicher Übereinstimmung mit § 131 Abs. 3 HGB alt – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
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Tod des Gesellschafters (Nr. 1); |
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Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (Nr. 2); |
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Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters (Nr. 3) – hierzu wurde bisher mit Blick auf den Sonderfall der GmbH & Co. KG die Auffassung vertreten, dass es in Fällen einer sog. Simultaninsolvenz (vgl. dazu § 179 HGB neu, wonach auf diesen Fall § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB keine Anwendung findet – womit ein Ausscheiden der insolventen GmbH bei der GmbH & Co. KG ausgeschlossen wird, wenn sowohl der Komplementär als auch die KG insolvent sind, "was bei Insolvenz der [unternehmenstragenden) KG im Hinblick auf die persönliche Haftung der GmbH aus (…) § 126 HGB nahezu automatisch der Fall ist), also des parallelen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH als einziger Komplementärin und der KG, nicht zum Ausscheiden der Komplementärin komme", was insbesondere für ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (vgl. § 270 InsO) Bedeutung erlangen kann. Der Gesetzgeber führt nun aus, dass "eine solche teleologische Reduktion der Bestimmung, die unabhängig von einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag greift, (…) durch die Neufassung der Regelung nicht ausgeschlossen werden [soll]"; |
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Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters (Nr. 4); |
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gerichtliche Entscheidung über eine Ausschließungsklage (Nr. 5, vgl. § 134 HGB). |
Beachte:
Der Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen i.S.v. § 131 Abs. 3 Nr. 5 HGB alt – findet sich jetzt in § 130 Abs. 2 HGB (s. nachstehende Rdn 153) – und § 131 Abs. 3 Nr. 6 HGB alt (Beschluss der Gesellschafter) ist wegen der durch sie hervorgerufenen Unsicherheit, ob damit die materiellen und formellen Voraussetzungen, die § 140 HGB alt an die Ausschließung eines Gesellschafters stellt, herabgesetzt werden, entfallen, da dies vom historischen Gesetzgeber jedenfalls nicht gewollt war.
Die Gesellschafter können nach § 130 Abs. 2 HGB zusätzliche Hinauskündigungsklauseln im Gesellschaftsvertrag vereinbaren – wobei die von der Rechtsprechung insoweit herausgearbeiteten Kriterien unberührt bleiben.
2. Möglichkeit der Vereinbarung weitere Ausscheidensgründe im Gesellschaftsvertrag
Rz. 153
Im Gesellschaftsvertrag können nach de...