Rz. 186
Der fünfte Titel (§§ 138 bis 142 HGB) regelt die Auflösung der Gesellschaft in Zusammenfassung der in den §§ 131 bis 144 HGB alt enthaltenen Regelungen neu. Die Vorschriften über die Auflösung der Gesellschaft werden mit den Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters in einem gemeinsamen fünften Titel zusammengefasst.
I. Gründe für eine Auflösung der Gesellschaft (Auflösungsgründe – § 138 HGB)
Rz. 187
§ 138 HGB über die Auflösung der Gesellschaft hat folgenden Wortlaut:
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
1. |
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde; |
2. |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft; |
3. |
gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung; |
4. |
Auflösungsbeschluss. |
(2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
1. Gesetzliche Auflösungsgründe
Rz. 188
Die Gesellschaft wird nach § 138 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Übernahme von § 131 Abs. 1 HGB alt – kraft Gesetzes aufgelöst durch:
▪ |
Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde (Nr. 1); |
▪ |
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (Nr. 2); |
▪ |
gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Auflösung (Nr. 3); |
▪ |
Auflösungsbeschluss (Nr. 4). |
Beachte:
Entgegen § 729 Abs. 2 BGB führt die Zweckerreichung oder das Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks (zu dem die Gesellschaft gegründet wurde) im Personenhandelsgesellschaftsrecht wegen des im Handelsverkehr stärker ausgeprägten Interesses an Rechtssicherheit nicht kraft Gesetzes zur Auflösung der Gesellschaft (arg.: hierbei "handelt es sich nicht um fest umrissene, ohne Weiteres in Erscheinung tretende Tatbestände (…), deren Verwirklichung klar und einfach festgestellt werden kann"). Gleichwohl kann es sich dabei um einen "wichtigen Grund" für eine Auflösungsklage nach § 139 Abs. 1 HGB handeln.
2. Weitere Auflösungsgründe einer OHG ohne persönlich haftende natürliche Personen als Gesellschafter
Rz. 189
Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird nach § 138 Abs. 2 S. 1 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 131 Abs. 2 HGB alt – auch aufgelöst:
▪ |
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist (Nr. 1); |
▪ |
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG (Nr. 2). |
Dies gilt nach § 138 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 HGB nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
3. Weitere, gesellschaftsvertraglich vereinbarte Auflösungsgründe
Rz. 190
Im Gesellschaftsvertrag können nach der Neuregelung des § 138 Abs. 3 HGB weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.
§ 138 Abs. 3 HGB stellt klar, dass neben den in § 138 Abs. 1 (s. vorstehende Rdn 186) und Abs. 2 HGB (vgl. Rdn 187) genannten Auflösungsgründen weitere Gründe vereinbart werden können, die zu einer Auflösung und anschließenden Liquidation der Gesellschaft führen.
II. Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung (§ 139 HGB)
Rz. 191
§ 139 HGB über die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 139 HGB die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben geregelt hatte):
(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider beschränkt, ist unwirksam.
1. Auflösung durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
Rz. 192
Auf Antrag eines Gesellschafters kann gemäß § 139 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 133 Abs. 1 HGB alt "mit redaktioneller Anpassung an das Austrittsrecht aus wichtigem Grund nach § 132 Abs. 2 HGB" – aus "wichtigem Grund" die Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist.
Ein "wichtiger Grund" liegt nach § 139 Abs. 1 S. 2 HGB insbesondere vor, wenn
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ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obli... |