Rz. 203

Der sechste Titel regelt in den §§ 143 bis 152 HGB unter Zusammenfassung des auf die §§ 145 bis 158 HGB alt verteilten Normenbestandes (dem noch die überholte Vorstellung des historischen Gesetzgebers zugrunde liegt, ">dass die aufgelöste Gesellschaft nicht mehr vorhanden ist und deshalb für den Zweck der Liquidation als fortbestehend fingiert werden muss")[328] und dessen Neugliederung (unter Wegfall der §§ 151, 156 und 158 HGB alt) die Liquidation der Gesellschaft – ohne dass damit "wesentliche inhaltliche Änderungen (…) bezweckt [sind]".[329]

[328] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 247.
[329] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 247.

I. Notwendigkeit der Liquidation und anwendbare Vorschriften (§ 143 HGB)

 

Rz. 204

§ 143 HGB über die Notwendigkeit der Liquidation und die anwendbaren Vorschriften hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 143 HGB alt die Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden geregelt hatte):

 

(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.

(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

1. Liquidation nach Auflösung der Gesellschaft

 

Rz. 205

Nach der Auflösung der Gesellschaft (vgl. §§ 138 ff. HGB) findet gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 145 Abs. 1 HGB alt – die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.

2. Liquidation nach Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

 

Rz. 206

Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet nach § 143 Abs. 1 S. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 145 Abs. 3 HGB alt – eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.

3. Andere Art der Abwicklung

 

Rz. 207

Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation (§ 143 Abs. 1 S. 1 HGB) nach § 143 Abs. 2 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 145 Abs. 2 HGB alt – eine andere Art der Abwicklung vereinbaren.

Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung gemäß § 143 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 HGB der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet (vgl. §§ 270 ff. InsO), tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 HGB die Zustimmung des Schuldners.

4. Auf die Liquidation anwendbare Vorschriften

 

Rz. 208

Die Liquidation erfolgt gemäß § 143 Abs. 3 HGB nach den Vorschriften des Titels 7 (§§ 144 bis 152 HGB), d.h. nach

§ 144 HGB (Liquidation),
§ 145 HGB (gerichtliche Berufung und Abberufung der Liquidatoren),
§ 146 HGB (Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren),
§ 147 HGB (Anmeldung der Liquidatoren),
§ 148 HGB (Rechtsstellung der Liquidatoren),
§ 149 HGB (Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag),
§ 150 HGB (Anmeldung des Erlöschens der Firma),
§ 151 HGB (Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung),
§ 152 HGB (Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen),

sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.

II. Liquidatoren (§ 144 HGB)

 

Rz. 209

Die Regelung des § 144 HGB über die Liquidatoren hat in Zusammenfassung der §§ 146, 147 und 150 HGB alt folgenden Wortlaut (wohingegen § 144 HGB alt die Fortsetzung der Gesellschaft nach deren Insolvenz geregelt hatte):

 

(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.

(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.

(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.

1. Gesellschafter als Liquidatoren

 

Rz. 210

Zur Liquidation sind nach § 144 Abs. 1 HGB – in Übernahme von § 146 Abs....

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