Rz. 204
§ 143 HGB über die Notwendigkeit der Liquidation und die anwendbaren Vorschriften hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 143 HGB alt die Anmeldung von Auflösung und Ausscheiden geregelt hatte):
(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung des Schuldners.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
1. Liquidation nach Auflösung der Gesellschaft
Rz. 205
Nach der Auflösung der Gesellschaft (vgl. §§ 138 ff. HGB) findet gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 145 Abs. 1 HGB alt – die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
2. Liquidation nach Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
Rz. 206
Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet nach § 143 Abs. 1 S. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 145 Abs. 3 HGB alt – eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt.
3. Andere Art der Abwicklung
Rz. 207
Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation (§ 143 Abs. 1 S. 1 HGB) nach § 143 Abs. 2 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 145 Abs. 2 HGB alt – eine andere Art der Abwicklung vereinbaren.
Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwicklung gemäß § 143 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 HGB der Zustimmung des Privatgläubigers oder des Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Eigenverwaltung angeordnet (vgl. §§ 270 ff. InsO), tritt an die Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters nach § 143 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 HGB die Zustimmung des Schuldners.
4. Auf die Liquidation anwendbare Vorschriften
Rz. 208
Die Liquidation erfolgt gemäß § 143 Abs. 3 HGB nach den Vorschriften des Titels 7 (§§ 144 bis 152 HGB), d.h. nach
▪ |
§ 144 HGB (Liquidation), |
▪ |
§ 145 HGB (gerichtliche Berufung und Abberufung der Liquidatoren), |
▪ |
§ 146 HGB (Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren), |
▪ |
§ 147 HGB (Anmeldung der Liquidatoren), |
▪ |
§ 148 HGB (Rechtsstellung der Liquidatoren), |
▪ |
§ 149 HGB (Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag), |
▪ |
§ 150 HGB (Anmeldung des Erlöschens der Firma), |
▪ |
§ 151 HGB (Verjährung von Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung), |
▪ |
§ 152 HGB (Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen und Einsicht in die Geschäftsunterlagen), |
sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.