Rz. 209
Die Regelung des § 144 HGB über die Liquidatoren hat in Zusammenfassung der §§ 146, 147 und 150 HGB alt folgenden Wortlaut (wohingegen § 144 HGB alt die Fortsetzung der Gesellschaft nach deren Insolvenz geregelt hatte):
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.
1. Gesellschafter als Liquidatoren
Rz. 210
Zur Liquidation sind nach § 144 Abs. 1 HGB – in Übernahme von § 146 Abs. 1 HGB alt – (vorbehaltlich § 144 Abs. 4 HGB) alle Gesellschafter (und damit i.V.m. § 161 Abs. 2 HGB auch die Kommanditisten) berufen, womit die Durchführung der Liquidation allen Gesellschaftern als mitgliedschaftliches Pflichtrecht zugewiesen wird.
2. Insolvenzverwalter eines Gesellschafters als Liquidator
Rz. 211
Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser nach § 144 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 146 Abs. 3 HGB alt – an die Stelle des Gesellschafters.
3. Gemeinsamer Vertreter mehrerer Erben
Rz. 212
Mehrere Erben eines Gesellschafters haben nach § 144 Abs. 3 HGB – in wortlautgleicher Übernahme von § 146 Abs. 1 S. 2 HGB alt – einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen (Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Erben eines verstorbenen Gesellschafters).
4. Bestimmung einzelner Gesellschafter oder Dritter zu Liquidatoren durch die Gesellschafter
Rz. 213
Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder (ad hoc) durch Beschluss der Gesellschafter können nach § 144 Abs. 4 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 1 HGB alt – auch
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einzelne Gesellschafter oder |
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andere Personen (Dritte) |
zu Liquidatoren berufen werden.
Beachte:
"Im Unterschied zu § 736a Abs. 1 BGB können diese Liquidatoren auf Antrag der in § 145 Abs. 2 HGB genannten Beteiligten jederzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch durch gerichtliche Entscheidung berufen und abberufen werden".
5. Voraussetzung für die Berufung und Abberufung von Liquidatoren
Rz. 214
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies nach der Auslegungsregel des § 144 Abs. 5 HGB – in sachlicher Übernahme von § 147 Hs. 1 HGB alt – im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.