Rz. 215

§ 145 HGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 145 HGB alt die Notwendigkeit einer Liquidation geregelt hatte):

 

(1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.

(2) Beteiligte sind:

1. jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).

(3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

1. Voraussetzungen für die gerichtliche Berufung und Abberufung eines Liquidators

 

Rz. 216

Auf Antrag eines Beteiligten kann nach § 145 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HGB alt (Bestellung) und § 147 Hs. 2 HGB alt (Abberufung) – aus "wichtigem Grund" ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden.

Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist gemäß § 145 Abs. 1 S. 2 HGB unwirksam.

 

Beachte:

Im Unterschied zu § 736a Abs. 1 BGB bezieht sich § 145 Abs. 1 HGB auch auf die Abberufung solcher Liquidatoren, die nicht bereits durch gerichtliche Entscheidung berufen worden sind.[333]

[333] RegE, BT-Drucks 19/27635, S. 248.

2. Antragsberechtigte Beteiligte

 

Rz. 217

Beteiligte sind nach § 145 Abs. 2 HGB – wie sich dies vormals teilweise aus § 146 Abs. 2 S. 2 HGB alt ergab –

jeder Gesellschafter (§ 144 Abs. 1 HGB – Nr. 1),
der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Abs. 2 HGB – Nr. 2),
der gemeinsame Vertreter (§ 144 Abs. 3 HGB – Nr. 3) und
der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 143 Abs. 2 S. 2 HGB – Nr. 4).

3. Anspruch des gerichtlich berufenen Liquidators (ohne Gesellschafterstatus) auf Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit

 

Rz. 218

Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach der Neuregelung des § 145 Abs. 3 S. 1 HGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit.

Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft nicht über die Höhe des Anspruchs des Liquidators auf Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen und auf eine Vergütung für seine Tätigkeit, setzt das Gericht gemäß § 145 Abs. 3 S. 2 HGB die Aufwendungen und die Vergütung fest.

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist nach § 145 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 HGB die Beschwerde zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 3 S. 3 Hs. 2 HGB ausgeschlossen.

Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet nach § 145 Abs. 3 S. 4 HGB die Zwangsvollstreckung nach der ZPO statt.

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