Rz. 225
§ 148 HGB über die Rechtsstellung der Liquidatoren hat – in Zusammenfassung des auf § 149 und der §§ 152 bis 155 HGB alt verteilten Normenbestandes – folgenden Wortlaut (wohingegen § 148 HGB alt die Anmeldung der Liquidatoren geregelt hatte):
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Nummer 2 und 4.
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
(3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach § 125.
(4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach § 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a) bleiben unberührt.
(5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbindlichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
(6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstands bestanden haben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
(7) Das während der Liquidation entbehrliche Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesellschaftern bei der Schlussverteilung zukommenden Beträge vorläufig verteilt.
(8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.
1. Bindung an Weisungen
Rz. 226
Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom Gericht berufen sind, nach § 148 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 152 HGB alt – den Weisungen Folge zu leisten, welche die Beteiligten (vgl. § 145 Abs. 2 HGB) in Bezug auf die Geschäftsführung beschließen.
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, bedarf der Beschluss nach § 148 Abs. 1 S. 2 HGB der Zustimmung der Beteiligten nach § 145 Abs. 2 Nr. 2 (d.h. des Insolvenzverwalters im Fall der Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters, § 144 Abs. 2 HGB) und Nr. 4 HGB (d.h. des Privatgläubigers des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist, § 143 Abs. 2 S. 2 HGB).
2. Aufgaben der Liquidatoren
Rz. 227
Die Liquidatoren haben nach § 148 Abs. 2 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 149 S. 1 HGB alt –
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die laufenden Geschäfte zu beendigen, |
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die Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und |
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das übrige Vermögen in Geld umzusetzen. |
Zur Beendigung der laufenden Geschäfte können die Liquidatoren gemäß § 148 Abs. 2 S. 2 HGB auch neue Geschäfte eingehen.
3. Handeln der durch die Liquidatoren vertretenen Gesellschaft im Rechtsverkehr
Rz. 228
Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Unterschrift nach § 148 Abs. 3 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 153 HGB alt, aber bei deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts – der Firma einen Liquidationszusatz beizufügen ("in Liquidation" bzw. "i.L."). Dadurch soll sichergestellt werden, "dass der Rechtsverkehr von der Tatsache der Auflösung der Gesellschaft erfährt".
Dies gilt gemäß § 148 Abs. 3 S. 2 HGB entsprechend für die Pflicht nach § 125 HGB (Pflichtangaben).
4. Liquidationseröffnung- und -abschlussbilanz
Rz. 229
Die Liquidatoren haben nach § 148 Abs. 4 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 154 HGB alt, aber bei deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts – gegenüber den nach § 145 Abs. 2 HGB Beteiligten (s. vorstehende Rdn 217) zur Ermittlung des zu verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen.
Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 bis 241a HGB) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 bis 256a HGB) des Kaufmanns bleiben in Bezug auf die aufgelöste, aber noch nicht vollbeendigte OHG nach der auf das Kontinuitätsmodell zurückzuführenden Klarstellung des § 148 Abs. 4 S. 2 HGB unberührt.
5. Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft
Rz. 230
Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind nach der Neuregelung des § 148 Abs. 5 S. 1 HGB – entsprechend § 149 S. 1 Hs. 1 HGB alt – durch den Liquidator zunächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedigen.
Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist...