Rz. 178
§ 137 HGB über die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters hat (entsprechend § 728b BGB) folgenden Wortlaut:
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
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daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder |
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eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. |
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
1. Enthaftung (Nachhaftung) des ausgeschiedenen Gesellschafters
Rz. 179
§ 137 Abs. 1 HGB übernimmt in der Sache den Regelungsgehalt des § 160 Abs. 1 HGB alt. Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass für den Beginn der Ausschlussfrist eine Gleichstellung
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der Kenntnis des Gesellschaftsgläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters mit |
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der Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister |
erfolgt.
a) Voraussetzungen der Enthaftung
Rz. 180
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er nach § 137 Abs. 1 S. 1 HGB für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
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daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art festgestellt sind (Nr. 1) oder |
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eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird, wobei bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten der Erlass eines Verwaltungsakts genügt (Nr. 2). |
b) Besonderheit: Nachhaftung für Schadensersatzverpflichtungen der Gesellschaft
Rz. 181
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach § 137 Abs. 1 S. 1 HGB nur, wenn auch die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist – d.h., wenn er im Zeitpunkt der Pflichtverletzung noch Gesellschafter war (so § 137 Abs. 1 S. 2 HGB als sachliche Neuregelung).
Habersack plädiert für eine unmodifizierte Anwendung des § 137 Abs. 1 S. 1 HGB auf den Fall eines Schadensersatzanspruchs neben dem Primäranspruch – zugleich fordert er jedoch eine teleologische Reduktion der Norm in Fällen des Schadensersatzes statt der Leistung (d.h. dort, wo dieser an die Stelle des Primäranspruchs getreten ist und der ausgeschiedene Gesellschafter für den Primäranspruch forthaftet): In diesem Fall sei eine ungebührliche Privilegierung des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht gerechtfertigt.
c) Fristbeginn
Rz. 182
Die Frist beginnt nach § 137 Abs. 1 S. 3 HGB, sobald der Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen worden ist.
d) Hemmung und Unterbrechung
Rz. 183
Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 BGB über die Ablaufhemmung sind gemäß § 137 Abs. 1 S. 4 HGB entsprechend anzuwenden.
2. Anerkenntnis der Verbindlichkeit
Rz. 184
Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 BGB bezeichneten Art bedarf es nach § 137 Abs. 2 HGB – in wortgleicher Übernahme von § 160 Abs. 2 HGB alt – nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
3. Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten
Rz. 185
Wird ein Gesellschafter (OHG-Gesellschafter oder Komplementär) Kommanditist, sind nach § 137 Abs. 3 S. 1 HGB – in wortgleicher Übernahme von § 160 Abs. 3 HGB alt – für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten § 137 Abs. 1 und 2 HGB entsprechend anzuwenden.
Dies gilt gemäß § 137 Abs. 3 S. 2 HGB auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird.
Seine Haftung als Kommanditist bleibt nach § 137 Abs. 3 S. 3 HGB unberührt.