Rz. 112
§ 119 HGB zur Verzinsungspflicht hat als Spezialregelung zu § 716 Abs. 4 S. 2 BGB folgenden Wortlaut (wohingegen § 119 HGB alt die Beschlussfassung geregelt hatte):
(1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe nach § 352 Absatz 2.
(2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
1. Schulden der Gesellschaft: Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten
Rz. 113
Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe von § 716 Abs. 4 S. 2 BGB dem Gesellschafter die Verzinsung von Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren Höhe gemäß § 119 Abs. 1 HGB – in Übernahme von § 110 Abs. 2 HGB alt unter deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts – nach § 352 Abs. 2 HGB.
Vom Zeitpunkt der Aufwendung an hat die Gesellschaft aufgewendetes Geld zu verzinsen – was eigentlich bereits aus § 256 BGB folgt. § 119 Abs. 1 HGB führt aber zur Anwendbarkeit von § 352 Abs. 2 HGB mit der Folge, dass die gesetzliche Zinshöhe (mit Ausnahme der Verzugszinsen) fünf Prozent beträgt. Damit kommt es nicht darauf an, ob der Gesellschaftsvertrag für die Beteiligten ein Handelsgeschäft i.S.v. § 352 Abs. 1 HGB ist.
2. Schulden des Gesellschafters: Verzinsung
Rz. 114
§ 119 Abs. 2 HGB entspricht § 111 HGB alt, dessen beide Ansprüche zusammengefasst werden.
Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesellschaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesellschaft nach § 119 Abs. 2 S. 1 HGB Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist gemäß § 119 Abs. 2 S. 2 HGB nicht ausgeschlossen.