Prof. Dr. Rainer Deininger
Rz. 83
Nachfolgend findet sich eine Zusammenstellung zur Besteuerung in ausgewählten Kantonen, welche als steuerlich attraktiv gelten. Ebenfalls enthalten ist der Kanton Zürich, da dieser, obwohl steuerlich weniger attraktiv, derjenige Kanton mit der höchsten Zuwanderung aus Deutschland ist.
Die dargestellte Einkommenssteuerbelastung bezieht sich auf eine ordentlich veranlagte, natürliche Person für die direkte Bundes- sowie die Kantons- und Gemeindesteuern (ohne Kirchen- und allfällige Kopfsteuern oder Feuerwehrabgaben). Dabei ist zu beachten, dass die Einkommensteuersätze in der Schweiz progressiv ausgestaltet sind und im Sinne einer Vereinfachung nur die maximale Belastung angegeben wird. Zudem stellen die dargestellten Steuersätze eine Momentaufnahme dar, da sie jährlich angepasst werden können.
Im Rahmen dieser Übersicht wird auch auf das Verhältnis zur erweiterten beschränkten Erbschaft- und Schenkungssteuer nach § 4 AStG eingegangen. Tatbestandsmerkmal dieser Norm, darauf sei nochmals hingewiesen, ist der Erwerb inländischen Vermögens, das über das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG hinausgeht und damit der beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegt.
I. Zug
1. Einkommens- und Vermögenssteuer
Rz. 84
Zusammen mit dem Kanton Schwyz zählt der Kanton Zug zu den für Privatpersonen steuerlich attraktivsten Standorten in der Schweiz, da beide Kantone ihre Steuern im Zuge des Steuerwettbewerbes der vergangenen Jahre laufend gesenkt und dadurch eine Vielzahl von vermögenden Steuerzahlern angezogen haben. In der steuergünstigsten Gemeinde Baar beträgt der Maximalsteuersatz aktuell 22,1 %, der Maximalsteuersatz in den Gemeinden mit der höchsten Belastung liegt bei 23,1 %, was im schweizweiten Vergleich immer noch eine sehr tiefe Einkommensbesteuerung darstellt. Auch die Vermögenssteuersätze sind mit einer Belastung zwischen 0,27 % (Baar) und 0,29 % äußerst attraktiv.
2. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Rz. 85
Im Kanton Zug sind die Ehegatten, Lebenspartner, direkten Nachkommen und Stiefkinder sowie Eltern und Stiefeltern des Erblassers/Schenkers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (§ 175 Abs. 1 Steuergesetz Zug (StG ZG)). Darüber hinaus gewährt Zug in § 175 Abs. 3 StG ZG weitere Steuerbefreiungen, u.a. den Hausrat des Erblassers sowie einen Freibetrag von 5.000 CHF bei der Ausrichtung von Gelegenheitsgeschenken und einmaligen Zuwendungen von Todes wegen.
Rz. 86
Steuerlich attraktiv ist ferner, dass auch gemeinnützige Zuwendungen sowohl im Inland als auch ins Ausland steuerfrei sind, wenn der Leistende den Nachweis erbringen kann, dass die Zuwendung ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken erfolgt (§ 175 Abs. 2 S. 2 StG ZG).
Rz. 87
Die Berechnung einer allfällig geschuldeten Erbschafts- oder Schenkungssteuer erfolgt auf Basis der Höhe des Vermögensanfalles sowie des Verwandtschaftsgrades zum Erblasser, woraus sich ein progressiver Tarif ergibt. Im Kanton Zug greift der Maximaltarif von 20 % ab einem Vermögensanfall von 600.000 CHF (§ 180 Abs. 1 StG ZG). Abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker haben die Begünstigten einen bestimmten Prozentsatz der so ermittelten Steuer zu tragen. Schwiegerkinder und -eltern entrichten 20 %, Geschwister und Stiefgeschwister 40 %, Großeltern, Onkel und Tante, Kinder und Stiefkinder von Geschwistern, Stiefgroßkinder 60 %, Großkinder von Geschwistern sowie Kinder von Onkel und Tante 80 % und die übrigen Begünstigten 100 % der Steuer (§ 180 Abs. 2 StG ZG).
Rz. 88
Ob die 30 %-Marke gem. § 4 Abs. 2 AStG unterschritten wird, hängt daher neben der Höhe der Zuwendung insbesondere vom Verwandtschaftsgrad des Begünstigten zum Erblasser/Schenker ab.
II. Appenzell Innerrhoden
1. Einkommens- und Vermögenssteuer
Rz. 89
Die maximale Einkommensteuerbelastung liegt in Appenzell Innerrhoden zwischen 23,8 % (Appenzell) und 27,1 % (Oberegg), was im Schweizer Vergleich sehr tief ist. Auch die Vermögenssteuer ist mit einer Belastung zwischen 0,23 % (Appenzell) und 0,29 % (Oberegg) vergleichsweise gering.
2. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Rz. 90
Steuerbefreit sind unter anderem Gelegenheitsgeschenke und Heiratsgut bis 5.000 CHF, Zuwendungen an den Ehegatten sowie Vermögen, welches zu Ausbildungszwecken übertragen wird. Attraktiv sind zudem die in Art. 100 des Steuergesetzes (StG AI) vorgesehenen Freibeträge. So profitieren Nachkommen, Stiefkinder sowie Pflegekinder (zweijähriges Pflegeverhältnis vorausgesetzt) von einem Freibetrag von jeweils 300.000 CHF. Ebenfalls besteht ein Freibetrag für Eltern und Adoptivelte...