Prof. Dr. Rainer Deininger
1. Einkommens- und Vermögenssteuer
Rz. 84
Zusammen mit dem Kanton Schwyz zählt der Kanton Zug zu den für Privatpersonen steuerlich attraktivsten Standorten in der Schweiz, da beide Kantone ihre Steuern im Zuge des Steuerwettbewerbes der vergangenen Jahre laufend gesenkt und dadurch eine Vielzahl von vermögenden Steuerzahlern angezogen haben. In der steuergünstigsten Gemeinde Baar beträgt der Maximalsteuersatz aktuell 22,1 %, der Maximalsteuersatz in den Gemeinden mit der höchsten Belastung liegt bei 23,1 %, was im schweizweiten Vergleich immer noch eine sehr tiefe Einkommensbesteuerung darstellt. Auch die Vermögenssteuersätze sind mit einer Belastung zwischen 0,27 % (Baar) und 0,29 % äußerst attraktiv.
2. Erbschafts- und Schenkungssteuer
Rz. 85
Im Kanton Zug sind die Ehegatten, Lebenspartner, direkten Nachkommen und Stiefkinder sowie Eltern und Stiefeltern des Erblassers/Schenkers von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (§ 175 Abs. 1 Steuergesetz Zug (StG ZG)). Darüber hinaus gewährt Zug in § 175 Abs. 3 StG ZG weitere Steuerbefreiungen, u.a. den Hausrat des Erblassers sowie einen Freibetrag von 5.000 CHF bei der Ausrichtung von Gelegenheitsgeschenken und einmaligen Zuwendungen von Todes wegen.
Rz. 86
Steuerlich attraktiv ist ferner, dass auch gemeinnützige Zuwendungen sowohl im Inland als auch ins Ausland steuerfrei sind, wenn der Leistende den Nachweis erbringen kann, dass die Zuwendung ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken erfolgt (§ 175 Abs. 2 S. 2 StG ZG).
Rz. 87
Die Berechnung einer allfällig geschuldeten Erbschafts- oder Schenkungssteuer erfolgt auf Basis der Höhe des Vermögensanfalles sowie des Verwandtschaftsgrades zum Erblasser, woraus sich ein progressiver Tarif ergibt. Im Kanton Zug greift der Maximaltarif von 20 % ab einem Vermögensanfall von 600.000 CHF (§ 180 Abs. 1 StG ZG). Abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser/Schenker haben die Begünstigten einen bestimmten Prozentsatz der so ermittelten Steuer zu tragen. Schwiegerkinder und -eltern entrichten 20 %, Geschwister und Stiefgeschwister 40 %, Großeltern, Onkel und Tante, Kinder und Stiefkinder von Geschwistern, Stiefgroßkinder 60 %, Großkinder von Geschwistern sowie Kinder von Onkel und Tante 80 % und die übrigen Begünstigten 100 % der Steuer (§ 180 Abs. 2 StG ZG).
Rz. 88
Ob die 30 %-Marke gem. § 4 Abs. 2 AStG unterschritten wird, hängt daher neben der Höhe der Zuwendung insbesondere vom Verwandtschaftsgrad des Begünstigten zum Erblasser/Schenker ab.