Prof. Dr. Rainer Deininger
1. Kauf eines Grundstücks in der Schweiz durch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz Schweiz
a) Personen im Ausland
Rz. 34
Der Grundstückserwerb durch Personen im Ausland wird durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16.12.1980 (Bewilligungsgesetz, BewG) geregelt, das allgemein auch unter der Bezeichnung "Lex Koller" bekannt ist. Das Bewilligungsgesetz dient primär dazu, eine Überfremdung des schweizerischen Bodens zu verhindern.
Rz. 35
Als grundsätzlich bewilligungspflichtige Personen im Ausland gelten gem. Art. 5 BewG Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz i.S.v. Art. 23 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht in der Schweiz haben, sowie Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen bzw. nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C sind. Aus dem Umkehrschluss folgt, dass Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU/EFTA, die ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (i.d.R. im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C), nicht als "Personen im Ausland" qualifiziert werden. Damit gelten deutsche Staatsangehörige, die ihren rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, nicht als "Personen im Ausland" i.S.d. BewG und sind damit personell bewilligungsfrei.
b) Grundstückserwerb
Rz. 36
Der Erwerb einer sog. Hauptwohnung ist, sofern insbesondere die folgenden Voraussetzungen gegeben sind, gemäß den Vorschriften des BewG sachlich bewilligungsfrei:
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Beim Erwerber muss es sich um eine natürliche Person handeln, welche mindestens über eine gültige Aufenthaltsbewilligung B verfügt. |
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Die Wohnung hat am Ort des rechtmäßigen und tatsächlichen Wohnsitzes des Erwerbers zu liegen, wobei die Vorschriften nach Art. 23 ff. ZGB zur Anwendung gelangen. |
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Die Wohnung wird ausschließlich zur Nutzung durch den Erwerber selbst und seine Familienangehörigen erworben. |
2. Kauf von Ferienwohnungen
Rz. 37
Für Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz ist der Kauf von Ferienwohnungen nur in den sog. Touristenkantonen und innerhalb dieser Touristenkantonen nur in den darin vorgesehenen sog. Fremdenverkehrsorten zulässig. Dabei beschränkt Art. 11 Abs. 2 BewG das gesamtschweizerisch zulässige Bewilligungskontingent auf 1.500, wobei dieses Kontingent auf die einzelnen Kantone in Abhängigkeit der Bedeutung des Fremdenverkehrs, der touristischen Entwicklungsplanung sowie des bereits bestehenden Anteils ausländischen Grundeigentums verteilt wird. In gewissen Kantonen wie Genf oder Zürich ist der Verkauf von Ferienwohnungen an Ausländer gänzlich untersagt. Zudem ist der Erwerb innerhalb dieser Restriktionen auf eine Grundstücksfläche von maximal 1.000 qm und auf eine Nettowohnfläche von maximal 200 qm begrenzt.