Prof. Dr. Rainer Deininger
Rz. 60
Auch auf dem Gebiet der Erbschaftsteuern ist es Aufgabe des Doppelbesteuerungsabkommens, die ggf. konkurrierenden Besteuerungsrechte Deutschlands und der Schweizer Kantone zu regeln. Dabei umfasst das DBA Schweiz/Deutschland (E) nur Erbschaften. Der Vermögensanfall durch Schenkungen unter Lebenden, der in Inlandsvermögen i.S.v. § 121 des Deutschen Bewertungsgesetzes (BewG) besteht, unterliegt auch nach dem Wegzug des Erblassers der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, ohne dass das DBA Schweiz/Deutschland (E) hierauf Einfluss hätte. Insoweit als die jeweiligen Kantone Teile dieses Inlandsvermögens der Erbschaftsteuer unterwerfen wollen, besteht jedoch ein Konflikt zwischen den Besteuerungsrechten Deutschlands und der Schweiz, der durch das DBA Schweiz/Deutschland (E) zu lösen ist. Hält jedoch eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft in der Schweiz das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG, so tritt die beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 ErbStG im Regelfall nicht ein und die Zuwendung ist in Deutschland erbschafts- und schenkungssteuerfrei, sofern Zuwender und Empfänger keinen anderweitigen Nexus zu Deutschland aufweisen.
Rz. 61
Auch im Hinblick auf die erweitert beschränkte Erbschaft- und Schenkungssteuerpflicht nach § 4 AStG muss zwischen Erbschaften und Schenkungen unter Lebenden differenziert werden. § 4 AStG kommt im Verhältnis zur Schweiz im Rahmen von Erbschaften nicht zur Anwendung. Denn das Besteuerungsrecht an den Gegenständen, die der erweitert beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterliegen, steht dem Wohnsitzstaat des Erblassers, mithin der Schweiz, zu. Jedoch ist das DBA Schweiz/Deutschland (E) auf Schenkungen unter Lebenden nicht anwendbar. Daher unterliegt der Steuerpflichtige der erweitert beschränkten Steuerpflicht bei solchen Schenkungen, die innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 2 Abs. 1 AStG ausgeführt werden. Die Schenkungen, die allerdings in einem Zeitraum von fünf Jahren nach dem Wegzug liegen, unterliegen bereits der erweitert unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 2 lit. b ErbStG.
Rz. 62
Praxistipp
In gestalterischer Hinsicht sollte der Ausschluss von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerpflicht gem. § 4 Abs. 2 AStG bei der Wahl des Zuzugskantons bedacht werden. Es sollte ein Zielkanton gewählt werden, in dem die Schenkungsteuer den in § 4 Abs. 2 AStG geforderten Steuersatz von 30 % übersteigt und aufgrund dessen die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 AStG nicht zur Anwendung gelangt.