Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1733
Begehrt der Unterhaltsberechtigte neben der Krankenvorsorge auch Altersvorsorgeunterhalt und muss beim Krankenvorsorgeunterhalt der Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse in Ansatz gebracht werden, berechnet sich der Elementarunterhalt dreistufig.
Rz. 1734
Dazu folgendes Beispiel
Einkommen des Verpflichteten (ohne eigene Krankenversicherungskosten) |
2.800,00 EUR |
(vorläufige Unterhaltsquote der Berechtigen 2.800 EUR x 45 % = |
1.260,00 EUR |
Kranken-/Pflegevorsorge (17,65 %): 1.200 EUR x 17,65 % = |
222,39 EUR |
abzgl. Kranken-/Pflegevorsorge |
222,39 EUR |
bereinigtes Nettoeinkommen des Verpflichteten |
2.577,61 EUR |
Unterhaltsquote |
x 45 % |
vorläufiger Elementarunterhalt |
1.159,92 EUR |
Altersvorsorgeunterhalt: 1.159,92 EUR + 17 % (197,19 EUR) = |
1.357,11 EUR |
1.357,11 EUR x 22,6 % (18,6 % + 4 %) = |
306,71 EUR |
endgültiger Elementarunterhalt |
2.800 EUR |
./. Kranken-/Pflegevorsorge |
222 EUR |
./. Altersvorsorge (gerundet) |
307 EUR |
|
2.271 EUR |
x Unterhaltsquote |
x 45 % |
Endgültiger Elementarunterhalt (gerundet) |
1.022 EUR |
Die Unterhaltsberechtigte hat Anspruch auf 222 EUR Krankenvorsorge- und Pflegevorsorgeunterhalt, 307 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 1.022 EUR Elementarunterhalt, insgesamt 1.551 EUR.
Es entsteht im konkreten Beispiel ein Mangelfall. Es verbleiben dem Verpflichteten lediglich 1.249 EUR bei einem Selbstbehalt von 1.510 EUR.
Rz. 1735
Zu kürzen ist im Mangelfall sodann zunächst der Altersvorsorgeunterhalt aufgrund seiner Nachrangigkeit gegenüber Krankenvorsorge- und Elementarunterhalt. Es ist deshalb der Altersvorsorgeunterhalt von 307 EUR um 261 EUR zu kürzen.
Es ist daher zu zahlen: 1.022 EUR Elementarunterhalt, 222 EUR Krankenvorsorgeunterhalt sowie 46 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.290 EUR.
Rz. 1736
Bedarf ein Unterhaltsberechtigter regelmäßig ärztlicher Hilfe und ist sein Elementarunterhalt unzureichend, so kann neben diesem auch der Krankenvorsorgeunterhalt Vorrang vor der Altersvorsorge haben.
Ist der Krankenvorsorgeunterhalt im Verhältnis zum Elementarunterhalt zu hoch, kann das Familiengericht den Gesamtunterhalt unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien anderweitig auf die verschiedenen Unterhaltsbestandteile verteilen. Der Elementarunterhalt und der Krankenvorsorgeunterhalt sind dabei gleichrangig, während der Altersvorsorgeunterhalt nachrangig ist.
Rz. 1737
Pflegeversicherungsvorsorgeunterhalt fällt dagegen dann nicht an, wenn der Unterhaltsberechtigte in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert ist, da er dann zugleich in der Pflegeversicherung pflichtversichert ist (§ 20 Abs. 3 SGB XI). Bei privater Krankenversicherung ist er verpflichtet, eine Pflegeversicherung abzuschließen (§ 23 SGB XI). Hinsichtlich der Berechnung gelten die obigen Grundsätze.
Rz. 1738
Hinweis
Der Unterhaltsberechtigte kann grundsätzlich zwischen den verschiedenen Anlageformen der Vorsorge frei wählen und muss auch bei der erstmaligen Geltendmachung keine konkreten Angaben über die Art und Weise der beabsichtigten Vorsorge machen.