Rz. 1882

Der Sollbereich beschreibt den Bedarfsbereich sowohl des Verpflichteten als auch des Berechtigten, ggf. zuzüglich sonstiger Verpflichtungen.

Der Bedarf ist nicht allen Berechtigten gegenüber identisch. Er ist abhängig vom jeweiligen Eigenbedarf oder dem Selbstbehalt, der gegenüber dem betreffenden Berechtigten gilt.

 

Rz. 1883

Im Verhältnis zwischen Ehegatten ist der beiderseitige Bedarf als eheangemessener Bedarf in Form des daraus zu errechnenden Quotenunterhalts zu berechnen. Der Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten in Höhe von 1.510 EUR (Stand 1.1.2023) ist dabei zu beachten.

 

Rz. 1884

 

Beispiel zur Bedarfsermittlung

Nettoeinkommen[2040] M 2.800 EUR; eheprägendes monatliches Nettoeinkommen der geschiedenen Ehefrau F 1.400 EUR. Zinseinkünfte F: 200 EUR, Wohnvorteil F 600 EUR.

 
Bedarf der F  
2.800 EUR x 90 % 2.520 EUR
Zuzüglich 1.400 EUR x 90 % 1.260 EUR
Zuzüglich Zinsen 200 EUR
Zuzüglich Wohnvorteil 600 EUR
  4.580 EUR
½ von 4.580 EUR 2.290 EUR
 
Bedarf des M  
2.800 x 55 % 1.540 EUR
1.400 x 45 % 630 EUR
½ von 200 EUR 100 EUR
½ von 600 EUR 300 EUR
  2.570 EUR

Die Leistungsfähigkeit des M wird unterschritten, wenn weitere Unterhaltspflichten oder Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind, die er von den 2.570 EUR bezahlen muss. Läge das dem Pflichtigen nach Abzug des nicht eheprägenden Unterhalts und der nicht eheprägenden, berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten verbleibende Einkommen unter 2.570 EUR, müsste der Unterhalt gemäß § 1581 BGB neu berechnet werden.

 

Rz. 1885

 

Beispiel zur Bedarfsermittlung bei Verbindlichkeiten[2041]

Bereinigtes monatliches Nettoeinkommen M: 3.400 EUR. Ehebedingte Schulden M: 350 EUR. Trennungsbedingte, berücksichtigungsfähige Schulden M: 100 EUR. F verfügt über keine Einkünfte.

 
Bedarf der F  
Einkommen des M 3.400 EUR
Abzüglich ehebedingter Schulden 350 EUR
  3.050 EUR
x 45 % 1.372,50 EUR
 
Eheangemessener Bedarf des M  
55 % x 3.050 EUR 1.677,50 EUR
Abzüglich trennungsbedingter Schulden 100 EUR
  1.577,50 EUR

Der eheangemessene Bedarf des M von 1.650 EUR wird unterschritten.

Da die trennungsbedingten Schulden die Ehe nicht geprägt haben, sind sie bei der Berechnung des Bedarfs nicht zu berücksichtigen.[2042]

 

Rz. 1886

Beim Verwandtenunterhalt ist nicht nur der Selbstbehalt des Pflichtigen, sondern auch der – unterschiedliche – Bedarf des Verwandten zu beachten, der sich bei Kindern entweder an festen Sätzen nach der Düsseldorfer Tabelle oder aber bei Studierenden, die nicht im Haushalt eines Elternteils leben, nach festen Beträgen richten.[2043]

 

Rz. 1887

Mehrbedarf, zum Beispiel wegen Krankheit oder Ausbildungskosten, ist darin nicht enthalten.

 

Rz. 1888

Im Rahmen der Leistungsfähigkeit sind auch berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten einzubeziehen, es sei denn, sie waren bereits zuvor bei der Einkommens- und Bedarfsberechnung berücksichtigt worden.

[2040] Nach Soyka, FK-Sonderausgabe, S. 4.
[2041] Zu den Berechnungsmöglichkeiten vgl. Kleffmann/Soyka/Soyka, 4. Kap. Rn 480 ff.
[2042] BGH FamRZ 1998, 501.
[2043] 930 EUR, Anm. A.7. der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2023.

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