Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 213
Ebenso unterschiedlich wie die tatsächliche Lebenssituation sind auch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Geltendmachungvon Familienunterhalt und Trennungsunterhalt unterschiedlich. Die Ansprüche sind nicht identisch. Familienunterhalt schulden beide Ehegatten jeweils einander, § 1360 S. 1 BGB. Der Familienunterhalt dient der gesamten Familie und schließt damit nicht nur die Ehegatten, sondern auch die gemeinschaftlichen Kinder ein. Mit Trennung ist diese Einheit nicht mehr vorhanden. Danach bestehen Ansprüche ggf. des bedürftigen Ehegatten gegen den anderen auf Trennungsunterhalt, § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB und gesetzlich gesondert Ansprüche der Kinder §§ 1601 ff. BGB. Letztere sind von demjenigen Elternteil, in dessen Obhut sich die Kinder befinden, im eigenen Namen gegen den anderen geltend zu machen, § 1629 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BGB.
Rz. 214
Diese Unterschiedlichkeit der Ansprüche ist selbst dann vorhanden, wenn ausnahmsweise einmal Familienunterhalt in Geld geschuldet wird, weil beispielsweise einer der Ehegatten sich in Heimpflege oder im Krankenhaus befindet, ohne dass sich die Eheleute getrennt haben.
Auch Verzug mit Familienunterhalt begründet keinen Verzug hinsichtlich etwaiger Trennungs- oder Kindesunterhaltsansprüche.
Rz. 215
Der Anspruch auf Wirtschaftsgeld des haushaltführenden Ehegatten kann ab der endgültigen Trennung jedoch nicht mehr für die davor liegenden Zeiträume geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem Zweck des Wirschaftsgeldes, das eine angemessenen Haushatsführung ermöglichen soll und bestimmungsgemäß nur für die Familie eingesetzt werden darf. Mit Auflösung des gemeinsamen Haushalts entfällt die Zwecksetzung.
Rz. 216
Nach Trennung der Beteiligten kann deshalb auch ein Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung über Familienunterhalt nicht mehr gem. § 238 FamFG abgeändert werden. Der Pflichtige muss zur Vermeidung von Vollstreckungen nach § 767 ZPO einen Vollstreckungsgegenantrag stellen. Die Zwangsvollstreckung aus einem Titel über Trennungsunterhalt ist ebenfalls unzulässig, wenn sich insoweit etwa verändert hat, als die Partner sich versöhnt haben und deshalb Familienunterhalt aufzubringen ist. Trennen sich die Ehepartner erneut, bleibt die Zwangsvollstreckung aus dem ursprünglichen Titel über Trennungsunterhalt unzulässig.
Rz. 217
Anders ist dies bei einem Titel über Kindesunterhalt. Er wird nicht dadurch gegenstandslos, dass die zeitweise getrenntlebenden Eltern die eheliche Gemeinschaft wieder herstellen oder nach ihrer Scheidung erneut heiraten. Allerdings kann der barunterhaltspflichtige Elternteil während des erneuten Zusammenlebens mit dem anderen Elternteil im Wege eines Vollstreckungsgegenantrages (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 767 ZPO) geltend machen, dass er Familienunterhalt leistet und dadurch den Bedarf des Kindes deckt.