Rz. 1586

Bei der Bedarfsbemessung steht jedem Ehegatten die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zu. Dies folgt aus dem Grundsatz gleicher Teilnahme der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard.[1713]

 

Rz. 1587

Das BVerfG hat den Grundsatz hälftiger Teilung des zur Verfügung stehenden Einkommens zwischen Eheleute daraus geschlossen, dass grundsätzlich die von beiden Ehegatten in der Ehe erbrachten Leistungen gleichwertig sind.[1714]

Erzielt der Unterhaltsbedürftige nach Trennung bzw. Scheidung Einkommen, wird dies als Surrogat seiner Haushaltstätigkeit in der Ehe angesetzt. Damit wird der Grundsatz der Halbteilung konkretisiert, weil diese Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten der gleichwertigen Familienarbeit in der Ehe entspricht und diese in gleicher Weise prägt und wirtschaftlich verbessert.[1715]

 

Rz. 1588

Der Selbstbehalt in Form eines Ehegattenmindestselbstbehaltes[1716] widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz nicht, da der Selbstbehalt nur die Untergrenze der Leistungsfähigkeit darstellt. Alle berücksichtigungswürdigen Verbindlichkeiten nach Trennung und Scheidung sind bereits in der Bedarfsermittlung berücksichtigt.

Dem Pflichtigen verbleibt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens als eheangemessener Selbstbehalt.[1717] In seiner Existenz ist der Pflichtige durch den Selbstbehalt, der ihm mindestens verbleiben muss, ausreichend geschützt.[1718]

 

Rz. 1589

Umgekehrt folgt aus dem Halbteilungsgrundsatz, dass dem Berechtigten kein höherer Unterhalt als die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zugesprochen werden darf.[1719] Der Bedarf wird dabei von der tatsächlichen Einkommenssituation der Ehegatten während der Ehe geprägt.[1720] Fiktive Einkünfte können deshalb die ehelichen Verhältnisse niemals prägen.[1721]

 

Rz. 1590

Zu verteilen ist das tatsächliche, zur Deckung des Lebensbedarfs vorhandene Einkommen. Es muss daher zuvor "bereinigt"[1722] werden, d.h. um Steuern, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingte Aufwendungen, Kinderbetreuungskosten, Schulden und Kindesunterhalt, im Einzelfall auch um Mehrbedarf und Ausgaben zur gemeinsamen Vermögensbildung gekürzt werden.

 

Rz. 1591

Bei Erwerbseinkünften ist weiter vorab vom bereinigten Nettoeinkommen bei der Quotierung des Unterhalts der Erwerbstätigenbonus abzuziehen.[1723]

[1714] BVerfG FamRZ 2002, 527; BVerfG FamRZ 2011, 437.
[1715] BGH FamRZ 2001, 986, 991.
[1716] Vgl. BGH FamRZ 2006, 683.
[1720] BGH FamRZ 1997, 281, 283.
[1721] BGH FamRZ 1997, 281, 283.
[1722] BGH FamRZ 1999, 367, 370.
[1723] BGH FamRZ 1999, 806.

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