Rz. 1934

Die Kürzung der dem Berechtigten zustehenden Unterhaltsansprüche ist möglich durch individuelle Gesamtabwägung der aller Billigkeitsgesichtspunkte im Einzelnen.[2076]

 

Rz. 1935

Die zu berücksichtigenden Einzelfallumstände sind sowohl beim Verpflichteten als auch beim Berechtigten insbesondere:

Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
Sonstige wirtschaftliche Verhältnisse,
Alter,
Gesundheitszustand,
Erwerbsfähigkeit,
Kinderbetreuung,
Sonstige Belastungen,
Dauer der Ehe,
Umfang von Vorabzügen bei der Bedarfsbemessung.

Eine individuelle Verteilung lässt sich aber nur bei Vorliegen besonderer, außergewöhnlicher Umstände rechtfertigen. Diese könnten bei Kindern eventuell damit begründet werden, dass eines der Kinder in der Lage ist, durch Erteilen von Nachhilfeunterricht hinzuzuverdienen.[2077]

[2076] BGH FamRZ 1990, 283; BGH FamRZ 1999, 1501.
[2077] So Wendl/Dose/Gutdeutsch, § 5 Rn 159.

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