Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
Rz. 1601
Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen bedarf es jedoch einer konkreten Bemessung des eheangemessenen Unterhalts.
Rz. 1602
Von einer bestimmten Einkommenshöhe an ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Eheleute das zur Verfügung stehende Einkommen nicht vollständig dem Konsum widmen, sondern Vermögensbildung betreiben.
Rz. 1603
Da die Höhe des dem Konsum zugeführten Einkommens individuell sehr unterschiedlich sein kann, ist ab einer bestimmten Größenordnung eine konkrete Bedarfsberechnung, orientiert an den ehelichen Lebensverhältnissen, durchzuführen. Der Unterhaltsberechtigte muss seinen Bedarf im Einzelnen darlegen. Unterschiedliche Auffassungen bestehen in der Rechtsprechung und in der Orientierung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte darüber, ab wann eine konkrete Bedarfsberechnung vorgenommen werden sollte.
Praxishinweis
Der BGH orientiert sich dazu an der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle. Der jeweils geltende Höchstbetrag, früher 5.500 EUR, stellte nach einer früheren Entscheidung des BGH von 2010 mit seinem hälftigen Anteil, abzüglich 10 % Erwerbspauschale, mithin 2.475 EUR, die Grenze zur konkreten Bedarfsberechnung dar. Dies gilt heute nicht mehr!
Rz. 1604
Der BGH hat es in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 gebilligt, eine konkrete Bemessung des Unterhaltsbedarfs erst dann zu verlangen, wenn dieser den Bedarf der Eheleute auf der Grundlage des Einkommens nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle um das Doppelte übersteigt. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Gesamtbedarf des Berechtigten den Betrag von derzeit 4.950 EUR (45 % von 11.000 EUR) übersteigt.
Dies ist von den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte übernommen worden. So hatte das OLG Frankfurt/M. noch in den Leitlinien vom 1.1.2020 festgestellt:
Zitat
Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Gesamtbedarf von 4.000 EUR als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüberhinausgehender Bedarf auf Elementarunterhalt muss konkret dargelegt werden; eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten ist hierauf ohne Abzug eines Erwerbstätigenbonus (BGH v. 10.11.2010 – XII ZR 197/08 = FamRZ 2011, 192, Tz. 24) anzurechnen. Obergrenze ist jedoch auch insoweit die unter Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes zu errechnende Unterhaltsquote unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus, wenn der Pflichtige sich unter Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse darauf beruft. Die konkrete Darlegung des Bedarfs kann vom Berechtigten und Verpflichteten dadurch geschehen, dass die Höhe des zur Verfügung stehenden Gesamteinkommens sowie die hiervon betriebenen Aufwendungen zur Vermögensbildung dargelegt werden.
Sodann hat das auch das OLG Frankfurt/M. im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH in seinen Leitlinien die quotale Berechnung bis zum Betrag von 4.950 EUR (45 % von 11.000 EUR zugelassen.
Das OLG Köln nimmt in seinen Leitlinien einen Beispielsfall an wie folgt:
Zitat
Macht der Unterhaltsberechtigte – vor Abzug seines eigenen Einkommens – einen Elementarbedarf von über 5.500 EUR geltend, so hat er seinen Bedarf konkret darzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16, FamRZ 2018, 260). Er kann seinen Bedarf konkret dadurch berechnen, dass er diejenigen Positionen benennt, die während des ehelichen Zusammenlebens nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet wurden (z.B. Sparrate, anderweitige Vermögensbildung) und den sich daraus ergebenden Quotenunterhalt geltend machen. Alternativ kann er auch die nach den ehelichen Lebensverhältnissen maßgeblichen Bedarfspositionen im Einzelnen darlegen. Die Höhe des Elementarunterhalts wird dabei durch den Quotenunterhalt gemäß Nr. 15.2 begrenzt. Beispiel: M erzielt ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Monatsnettoeinkommen von 20.000 EUR. F macht Trennungsunterhalt geltend. Sie reklamiert für sich einen Bedarf von 6.000 EUR. Diesen Bedarf kann sie wie folgt darlegen: Alternative 1: Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgericht Köln Stand. 1.1.2020 – 14 – F legt dar, dass während der Ehe von den 20.000 EUR monatlich 6.000 EUR gespart wurden und der Rest von 14.000 EUR für die allgemeine Lebensführung verwendet worden ist. Konkrete Bedarfsberechnung: (20.000 EUR – 6.000 EUR) x 3/7 = 6.000 EUR Alternative 2: F legt die einzelnen Positionen ihres Elementarbedarfs dar, z.B. für – Wohnen 2.000 EUR – Lebensmittel 1.000 EUR – Friseur 100 EUR – Autokosten 400 EUR – Urlaub 1.000 EUR – Kosmetik 100 EUR – Kleidung 800 EUR – Restaurantbesuche 200 EUR – Kommunikation (Handy, Zeitung) 200 EUR – Golf 200 EUR Gesamt 6.000 EUR Unterhaltsbegrenzung: 20.000 EUR x 3/7 = 8.572 EUR. Die geforderten 6.000 EUR liegen unter diesem Grenzbetrag.
Dieses Beispiel hat das OLG Köln in seinen Leitlinien vom 1.1.2023 in der Berechnung von einem Erwerbsbonus von 1/7tel zu einem Erwerbsbonus von 10 % verändert, so dass im Ergebnis des Beispielfalls das Ergebnis der Betrag von 6.300 EUR ist.
In einigen Leit...