Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
a) Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Rz. 332
Mit der Trennung werden die häusliche Gemeinschaft und die eheliche, familiäre Gemeinsamkeit aufgelöst. Zumindest in der ersten Zeit der Trennung ist jedoch ungewiss, ob es bei der Trennung bleibt und sie in eine Scheidung der Eheleute mündet oder ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wird.
Die Regelungen betreffend Trennungsunterhalt tragen daher der Möglichkeit einer Versöhnung Rechnung, die nicht erschwert werden darf. Der wirtschaftlich schwächere Ehepartner soll vor Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Situation geschützt werden. Eine Versagung bzw. Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen ist folgerichtig nur ganz ausnahmsweise gemäß § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB möglich.
Rz. 333
Diese Grundsituation rechtfertigt die Aufrechterhaltung der früheren ehelichen Lebensverhältnisse, namentlich die Aufteilung ggf. in Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit.
Der Zweck des § 1361 BGB, der Schutz der bestehenden Verhältnisse tritt bei zunehmender Verfestigung der Trennung mehr und mehr in den Hintergrund. Dies hat zur Folge, dass sich der während der Ehe haushaltführende Ehegatte nach Ablauf des ersten Trennungsjahres um eine Erwerbstätigkeit bemühen muss. Die Verpflichtung nähert sich bei zunehmender Trennungsdauer den Obliegenheiten hinsichtlich nachehelicher Unterhaltsansprüche an.
Rz. 334
Dies gilt bereits dann, wenn Eheleute auch innerhalb des ersten Trennungsjahres das Scheitern der Ehe gemeinsam feststellen und sonstige konkrete Einzelheiten (z.B. eheliche Vorgeschichte; einverständliche Regelung der Folgesachen von Trennung und Scheidung u.a.) die Scheidung selbst nur noch als eine Frage der Zeit erscheinen lassen.
Rz. 335
Praxistipp
Bevollmächtigte des Unterhaltsberechtigten sollten eine vorschnelle Feststellung endgültigen Scheiterns der Ehe vermeiden.
Rz. 336
Mit Trennung der Eheleute tritt an die Stelle des Familienunterhalts die Zahlung einer Geldrente zur Erfüllung eines etwaigen bestehenden Unterhaltsanspruchs, §§ 1361 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 S. 1 BGB.
Ausnahmsweise, z.B. bei Trennung der Eheleute innerhalb der Ehewohnung, kann die Unterhaltsleistung durch Zurverfügungstellung von Wohnraum, erbracht werden, falls der Verpflichtete Alleinmieter der Wohnung ist und/oder die Miete insgesamt gesondert zahlt.
Rz. 337
Hinweis
Die Unterhaltsberechnung bei Getrenntleben in gemeinsamer Mietwohnung ist häufig unrichtig.
Rz. 338
Leben die Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung getrennt (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB), bildet die Mietzahlung z.B. durch den Unterhaltsverpflichteten bei Ermittlung seines bereinigten Nettoeinkommens keinen Abzugsposten. Beim Berechtigten kann sie ab Trennung nicht mehr als Naturalleistung angesetzt werden, da Unterhalt ab Trennung ausschließlich durch Geldrente zu erbringen ist (§ 1361 Abs. 4 S. 1 BGB). Die Mietzahlung ist anteilig entsprechend der Wohnungsaufteilung mit dem ermittelten Unterhalt zu verrechnen. Der Berechtigte erhält vom Unterhalt nur den um den anteiligen Mietanteil gekürzten Betrag ausbezahlt. Der Verpflichtete zahlt die gesamte Miete unmittelbar an den Vermieter.
Rz. 339
Beispiel
Eheleute leben getrennt in der gemeinsamen Mietwohnung; Miete 500 EUR; bereinigtes Einkommen Ehemann M 2.400 EUR; Ehefrau F arbeitet nicht und versorgt das 2-jährige Kind.
Lösung
Unterhaltspflicht M: 356 EUR Kindesunterhalt (gem. Einkommensgruppe 3 Düsseldorfer Tabelle) sowie 876 EUR Trennungsunterhalt, insgesamt 1.232 EUR. Davon sind 3/5 Mietkosten abzuziehen (je 2 Teile Erwachsene, 1 Teil Kind), also 300 EUR. M zahlt die Miete direkt und muss noch 632 EUR Trennungsunterhalt zuzüglich 356 EUR Kindesunterhalt zahlen, also insgesamt 988 EUR.
Fehler
Abzug der Miete vom Einkommen und anschließende Berechnung des Unterhalts; also: 2.400 EUR ./. 500 EUR Miete = 1.900 EUR; abzüglich 356 EUR Zahlbetrag für das Kind, ergibt 1.544 EUR und davon 3/7 Anteil macht einen Trennungsunterhalt aus in Höhe von 662 EUR, insgesamt also 1.018 EUR.
Rz. 340
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht unabhängig vom vorgegebenen Güterstand, also auch im Falle einer Gütergemeinschaft der Eheleute.
Allerdings besteht dann kein Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, sondern ein Anspruch auf Mitwirkung des Verpflichteten, den angemessenen Unterhalt aus dem Gesamtgut zu befriedigen. Er muss an Maßnahmen mitwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwendung des Gesamtguts für den Unterhalt erforderlich sind, § 1420 BGB.
Lässt sich der Anspruch ausnahmsweise konkret errechnen, kann sich ein gerichtlicher Antrag unmittelbar auf Zahlung von Geld richten. In den sonstigen Fällen erfolgt die Vollstreckung gemäß § 888 ZPO.